5.1. Der Beauftragte hat die ihm übertragenen Geschäfte oder Dienste vertragsgemäss, d.h. getreu und sorgfältig (Art. 398 Abs. 2 OR), zu besorgen. Er verletzt den Vertrag, wenn er seine Leistung in qualitativer oder quantitativer nicht in der nach dem Vertrag geschuldeten Art und Weise, also mangelhaft erbringt. Dabei kann der Verstoss gegen den Vertrag in einer Verletzung der Hauptpflichten liegen. Die Vertragsverletzung kann jedoch auch in einem Verstoss gegen Nebenleistungspflichten oder blosse Nebenpflichten bestehen. Insbesondere haftet der Beauftragte dem Auftraggeber für jede Verletzung seiner Treuepflichten (Walter Fellmann, Berner Kommentar, N 341 zu Art.