Das Architektenrecht, 3. A., N 397, S. 127). Es rechtfertigt sich demnach, die Haftungsfragen auch im vorliegenden Fall nach Auftragsrecht zu beurteilen. 5. Vertragsverletzungen der Beklagten Voraussetzung für die Haftung aus Vertrag ist das Vorliegen einer Vertragsverletzung. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte