Was für den Architekturvertrag festgehalten wurde, gilt grundsätzlich auch für den Ingenieurvertrag. Da bei einem sogenannten Gesamtvertrag dem Vertrauensverhältnis zwischen dem Bauherrn und dem Architekten so viel Bedeutung zukomme, gilt die Auflösungsregel des Art. 404 OR für das ganze Vertragsverhältnis (BGE 109 II 466). Wie gesagt gilt dies auch für den Ingenieurvertrag, so dass vorliegend Art. 404 OR auf das ganze Vertragsverhältnis anwendbar ist. In einem Entscheid vom 8. Mai 1985 beurteilte das Bundesgericht die Aufgabe, eine Baugrube zu planen sowie deren Ausführung und Sicherung zu überwachen, ausschliesslich nach den Regeln des einfachen Auftrages (Pra 1985, S. 520;