Die von der Beklagten übernommenen Leistungen gelten unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtes (vgl. BGE 109 II 462 ff.) als Auftrag mit allenfalls werkvertraglichen Elementen wie die Ausarbeitung des Projektes respektive der Ausschreibungsunterlagen. Sind beim Gesamtvertrag nur einzelne Leistungen zu beurteilen, ist gemäss Bundesgericht eine Spaltung der Rechtsfolgen denkbar, indem sich etwa die Haftung für einen Planfehler aus Werkvertrag, jene für unsorgfältige Bauaufsicht aus Auftrag ergeben kann (BGE 109 II 466). Was für den Architekturvertrag festgehalten wurde, gilt grundsätzlich auch für den Ingenieurvertrag.