(kläg. act. 2). Die Beklagte hat den Abschluss dieses Vertrages ausdrücklich zugestanden (Klageantwort, zu Ziff. 20 lit. a, S. 7). Der Auftrag umfasste folgende Leistungen: Projektarbeiten betreffend Baugrube, Baugrubensicherung und Tragkonstruktion; die Baukontrolle im Zusammenhang mit der Tragkonstruktion; die Bauleitung im Zusammenhang mit der Baugrube und Baugrubensicherung. Im Übrigen erklärten die Parteien die SIA-Ordnung 103 (Ausgabe 1984) für anwendbar.