Insbesondere beinhaltet der Bauingenieurvertrag zwischen Bauherrschaft und Ingenieur keine solche Norm mit Schutzfunktion zugunsten der Nachbarn. Auch eine Schadenersatzpflicht des Ingenieurs gegenüber den geschädigten Nachbarn aus Vertrauenshaftung hat das Bundesgericht verneint, ebenso eine Haftung aus vertraglicher Drittschutzwirkung (vgl. unveröffentlichte Entscheide des Bundesgerichtes vom 28. Januar 2000 [4C.280/1999 und 4C.296/1999]). Mit der Beklagten ist deshalb davon auszugehen, dass hieraus die Aktivlegitimation der Klägerin nicht hergeleitet werden kann. 4. Vertragsqualifikation