3.4. Schliesslich macht die Klägerin geltend, sie sei durch die Schadensliquidation in die Rechtsstellung der geschädigten Grundeigentümer eingetreten, die ihrerseits gestützt auf Art. 41 ff. OR auf die Beklagte hätten greifen können. Die durch den Hangrutsch geschädigten Nachbarn haben indessen keinen direkten Anspruch auf den fehlbaren Ingenieur gestützt auf Art. 41 OR, da dem Ingenieur kein Verstoss gegen eine Norm mit Schutzfunktion zugunsten der Geschädigten vorgeworfen werden kann. Insbesondere beinhaltet der Bauingenieurvertrag zwischen Bauherrschaft und Ingenieur keine solche Norm mit Schutzfunktion zugunsten der Nachbarn.