Pra 1990 Nr. 168). In einem solchen Fall kann somit der Haftpflichtige nicht geltend machen, wegen der Versicherungsleistung sei ein Schaden gar nicht entstanden, damit auch keine Schadenersatzpflicht, vielmehr kann der Geschädigte wählen, ob er die Versicherung oder den Haftpflichtigen belangt: Beide haften solidarisch (vgl. Alfred Koller, Solidarische Haftung von Architekt und Ingenieur mit anderen Baubeteiligten, in: Recht der Architekten und Ingenieure, S. 3 f.). Demnach erweist sich die Abtretung als unwirksam, womit die Aktivlegitimation sich nicht hieraus ableiten lässt.