Schadenersatzleistungen anerkanntermassen nicht ausgeschlossen. Immer aber ist vorausgesetzt, dass die verschiedenen Leistungen dasselbe wirtschaftliche Bedürfnis des Gläubigers befriedigen sollen (Identität des Gläubigerinteresses statt Leistungsidentität). Analog anwendbar ist Art. 51 OR daher beispielsweise dort, wo aus einem bestimmten Schadensereignis neben einem vertraglichen Schadenersatzanspruch auch ein auf Schadensausgleich gerichteter Versicherungsanspruch besteht (vgl. etwa BGE 114 II 342 ff. = Pra 1990 Nr. 168).