Nach Wortlaut und systematischer Stellung findet sodann Art. 51 OR nur Anwendung, wenn mehrere Personen aus einem bestimmten Schadensereignis schadenersatzpflichtig sind. Denn Art. 50 und 51 OR regeln nach ihrer Marginalie die "Haftung mehrerer", Haftung aber bedeutet hier wie im ganzen zweiten Abschnitt des OR ("die Entstehung [der Obligationen] durch unerlaubte Handlungen") Schadenersatzpflicht. Doch ist eine analoge Anwendung auf andere als © Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte