3.3. Weiter hat die Bauherrschaft ihre vertraglichen Schadenersatzansprüche gegen die Beklagte, mithin ihre Vertragspartnerin, an die Klägerin abgetreten (vgl. kläg. act. 3). Die Regressordnung von Art. 51 OR ist zwar unabänderlich und kann namentlich nicht durch eine Abtretung unterlaufen werden (BGE 80 II 252 f., bestätigt in BGE 119 II 131 f.). Allerdings kommt Art. 51 OR nach seinem Wortlaut nur zur Anwendung, wo mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen haftbar sind. Doch erfasst die Bestimmung unstreitig auch Fälle, in denen mehrere Personen aus Vertrag und damit aus dem selben Rechtsgrund haften. Nach Wortlaut und systematischer Stellung findet sodann Art.