Verschulden den Regress auf den aus Vertrag Haftenden zuzulassen (BGE 118 II 506 = Pra 1994 Nr. 13; weitere Entscheide bei Graber, a.a.O., N 8 zu Art. 72 VVG). Ob im vorliegenden Fall der Beklagten ein grobes Verschulden vorgeworfen werden kann, womit die Aktivlegitimation der Klägerin zu bejahen wäre, ist beim Verschulden als Haftungsvoraussetzung näher zu prüfen (vgl. Ziff. 7. nachstehend).