50 Abs. 2 OR vor, dass der Richter nach seinem Ermessen bestimmen kann, ob dem einen Haftpflichtigen gegenüber dem andern ein Rückgriffsrecht zustehe. Bei Fehlen eines Verschuldens des Vertragspartners sind die Auffassungen in der Lehre geteilt. Trifft den aus Vertrag Haftpflichtigen dagegen ein Verschulden, so wird der Regressanspruch des Versicherers mehrheitlich bejaht; nur bei leichtem Verschulden kommt eine Reduktion der Leistungspflicht des Regressschuldners, also eine Aufteilung der Schadenstragung zwischen Versicherer und Haftpflichtigen, in Frage (Graber, a.a.O., N 8 zu Art. 72 VVG, mit weiteren Hinweisen). Die bundesgerichtliche Rechtssprechung geht dahin, jedenfalls bei grobem