(Oftinger/Stark, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Bd. I, 5. A., § 11 N 36; Christoph Graber, Basler Kommentar, N 8 zu Art. 72 VVG, mit weiteren Hinweisen). Damit stellt sich die Frage, ob der Versicherer gestützt auf die allgemeinen Regressbestimmungen von Art. 50 und 51 OR auf den vertraglich Haftpflichtigen regressieren kann. Diese Frage ist umstritten. Sowohl der Versicherer wie auch der Dritte "haften" in diesem Fall aus einem gleichartigen Rechtsgrund, nämlich aus Vertrag. Für diesen Fall sieht Art. 51 Abs. 1 i.V.m. Art. 50 Abs. 2 OR vor, dass der Richter nach seinem Ermessen bestimmen kann, ob dem einen Haftpflichtigen gegenüber dem andern ein Rückgriffsrecht zustehe.