72 VVG gegenüber einem ausservertraglich Verschuldenshaftpflichtigen zu. Gegenüber einem aus Vertrag Schadenersatzpflichtigen hat der Versicherer keinen Regressanspruch aus Art. 72 VVG © Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte