3.2. Unbestritten geblieben ist, dass die Klägerin als Bauherrenhaftpflicht-Versicherer für die Bauherren, mithin die Mitglieder des „Baukonsortiums Y.-strasse", den Schaden, den die Nachbarn durch die Baugrubenrutschung erlitten haben, liquidiert hat. Sie leitet ihre Aktivlegitimation aus Art. 72 VVG ab. Gemäss Abs. 1 dieser Bestimmung gilt, dass der Ersatzanspruch, der dem Anspruchsberechtigten gegenüber Dritten aus unerlaubter Handlung zusteht, auf den Versicherer insoweit übergeht, als er Entschädigung geleistet hat. Nach dem Wortlaut steht dem Versicherer das Regressrecht nach Art. 72 VVG gegenüber einem ausservertraglich Verschuldenshaftpflichtigen zu.