72 VVG sei auch in analoger Weise nicht möglich, da eine solche nur bei Ansprüchen aus unerlaubter Handlung gegeben sei, so dass bereits der Wortlaut gegen eine Subrogation spreche. Zwar habe die Gerichtspraxis unter Umständen das Regressrecht gegen einen Vertragshaftpflichtigen zugelassen, allerdings nur bei grobem Verschulden, welches vorliegend nicht gegeben sei, weshalb auch eine analoge Anwendung von Art. 72 VVG nicht zulässig sei. Schliesslich sei die Zession zwar formell korrekt, jedoch inhaltlich rechtswidrig, weil dadurch die gesetzliche Regressbeschränkung unterlaufen werde (vgl. Klageantwort, zu Ziff. 15 und 16, S. 5/6).