Schliesslich begründet die Klägerin ihre Aktivlegitimation damit, dass auch die geschädigten Grundeigentümer gestützt auf Art. 41 OR direkt auf den fehlbaren Ingenieur, mithin die Beklagte, hätten greifen können, sodass die Klägerin in die Stellung der Geschädigten eingetreten sei, soweit sie diese entschädigt habe (Replik, Rz. 10, S. 3). Demgegenüber bestreitet die Beklagte die Aktivlegitimation der Klägerin. Eine Subrogation gemäss Art. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte