Die Klägerin leitet hieraus ihre Aktivlegitimation ab, indem sie als Haftpflichtversicherer in die Ansprüche des Baukonsortiums in analoger Anwendung von Art. 72 VVG subrogiert habe. Zudem liess sich die Klägerin sämtliche Ansprüche des Baukonsortiums betreffend Schadenersatz abtreten (vgl. kläg. act. 3). Auch hieraus leitet sie ihre Aktivlegitimation ab (vgl. Klage, Rz. 11 - 16, S. 3/4). Schliesslich begründet die Klägerin ihre Aktivlegitimation damit, dass auch die geschädigten Grundeigentümer gestützt auf Art.