Es steht fest, dass die Beklagte mit dem „Baukonsortium Y.-strasse" einen Vertrag für Bauingenieurleistungen geschlossen hat (vgl. kläg. act. 2). Der Vertragsabschluss wird ausdrücklich auch von der Beklagten nicht bestritten (vgl. Klageantwort, zu Ziff. 20 lit. a, S. 7). Die Klägerin hat als Bauherrenhaftpflicht-Versicherer dem Baukonsortium Deckung für die Schadenersatzansprüche der durch den Hangrutsch geschädigten Nachbarn gewährt. Die Klägerin leitet hieraus ihre Aktivlegitimation ab, indem sie als Haftpflichtversicherer in die Ansprüche des Baukonsortiums in analoger Anwendung von Art. 72 VVG subrogiert habe.