noch als Akzept für den Rücktritt verstanden haben wollte. Damit erweisen sich die beklagtischen Behauptungen in der Duplik betreffend Teilrücktritt und Akzept derselben als neu, weshalb die Klägerin berechtigt war, unter Hinweis auf die Gewährung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 164 Abs. 1 lit. b ZPO hierzu in der nachträglichen Eingabe Stellung zu nehmen. Dementsprechend ist die nachträgliche Eingabe zuzulassen. 3. Aktivlegitimation