In der Duplik präzisiert die Beklagte ihre Ausführungen dahingehend, dass sie nunmehr tatsächlich neu von einem "Teilrücktritt" vom bestehenden Ingenieurvertrag spricht. Ebenfalls neu bringt sie vor, dass dieser Teilrücktritt bereits von der Bauherrschaft akzeptiert worden sei, nachdem sie in der Klageantwort das Schreiben des klägerischen Rechtsvertreters an die Gerling Versicherung" vom 22. April 2002 (bekl. act. 2) noch als Akzept für den Rücktritt verstanden haben wollte.