2.1. Die Klägerin macht geltend, die Beklagte mache erstmals mit der Duplik einen Teilrücktritt vom bestehenden Ingenieurvertrag geltend, währendem sie in der Klageantwort noch behauptet habe, der Ingenieurvertrag sei aufgelöst, und der Vertreter der Klägerin habe dies mit Schreiben vom 22. April 2002 an die G. Versicherung bestätigt. Neu sei auch die Behauptung der Beklagten, dass dieser Teilrücktritt "seitens der Bauherrschaft" akzeptiert worden sei. Die Klägerin bestreitet beide neuen Behauptungen, nämlich Teilrücktritt und Akzept derselben, und offeriert hierfür M. S. als Zeugen zum allfälligen Gegenbeweis.