Mit Datum vom 23. Februar 2004 hat sich die Klägerin innert der gesetzlichen Frist von Art. 164 Abs. 2 ZPO unter Hinweis auf das rechtliche Gehör zur Duplik der Beklagten in einer nachträglichen Eingabe geäussert. In ihrer Stellungnahme vom 2. März 2004 bestreitet die Beklagte die Zulässigkeit dieser nachträglichen Eingabe, weshalb hierüber zu befinden ist.