Die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts St. Gallen ist gemäss Art. 14 ZPO gegeben, da beide Parteien im Handelsregister eingetragen sind und der Streitwert über Fr. 30'000.-- liegt. Auch die gegenseitige geschäftliche Tätigkeit ist vorliegend gegeben, da die Klägerin vertragliche Schadenersatzansprüche ihrer Rechtsvorgänger gegenüber der Beklagten geltend macht (GVP 2002 Nr. 79). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1 lit. b GestG, da die Beklagte ihr Domizil in St. Gallen hat. 2. Nachträgliche Eingabe der Klägerin