9. Gegen diesen, den Parteien am 19. Mai 2005 eröffneten Entscheid, erhob die Klägerin am 20. Juni 2005 Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht des Kantons St.Gallen. Mit Urteil vom 26. Oktober 2005 hiess das Kassationsgericht die Beschwerde in zwei Punkten gut und wies die Sache zur Begründung in diesen beiden Punkten an das Handelsgericht zurück. Im übrigen wurde jedoch die Beschwerde der Klägerin abgewiesen. Das Handelsgericht traf sich am 26. Juni 2006 zur erneuten © Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte