Mit Datum vom 27. Juni 2003 reichte die Klägerin beim Handelsgericht St. Gallen die Klage ein. Dabei macht sie einen Teil des von ihr bezahlten Betrages, den sie als Gesamtschaden bezeichnet, gegenüber der Beklagten geltend. Die Klageantwort erfolgte mit Eingabe vom 21. August 2003. Die Beklagte schliesst auf vollständige Abweisung der Klage. Die Replik erfolgte am 21. November 2003, die Duplik am 11. Februar 2004, wobei die Parteien an ihren eingangs wiedergegebenen Anträgen festhielten. Mit Datum vom 23. Februar 2004 reichte die Klägerin eine nachträgliche Eingabe ein, am 2. März 2004 nahm die Beklagte hierzu Stellung.