7. In der Folge fanden verschiedene Sitzungen der am Bau beteiligten Personen statt, zu denen auch Vertreter der jeweiligen Haftpflichtversicherungen beigezogen wurden. Die Klägerin als Haftpflichtversicherung der Bauherrschaft übernahm als federführende Versicherungsgesellschaft einstweilen die Schadensregulierung (vgl. kläg. act. 30, Ziff. 8, S. 3). In der Folge konnten sich die Parteien trotz Vorliegen eines Parteigutachtens (vgl. kläg. act. 31) nicht über die interne Aufteilung der Schadenstragung einigen.