6. Trotz eingeleiteter Sofortmassnahmen kam es ab 29. Januar 1997 zu weiteren Hangrutschungen, welche erst am 23. Februar 1997 gestoppt werden konnten. Durch diese Hangrutschungen entstanden an verschiedenen Häusern sowie an der Z.-strasse © Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte und den darin enthaltenen Werkleitungen erhebliche Schäden. Ein Haus musste gar abgebrochen werden (vgl. Klageschrift, Rz. 6, S. 2).