5. Am 27. Januar 1997 sollte die Beklagte den Baugrund für die Bodenplatte an Ort und Stelle beurteilen. Der Ingenieur der Beklagten stellte dabei fest, dass die im Aushubplan vorgesehene Bodenvernagelung völlig fehlte und eine seiner Ansicht nach völlig ungenügende Baugrubensicherung ausgeführt wurde, weshalb am folgenden Tag eine Besprechung vor Ort unter Beizug aller Beteiligten, darunter auch der Beklagten, und eines Geologen stattfand (kläg. act. 20).