3. In der Folge unterbreitete die K. AG betreffend Baugrubensicherung eine kostengünstigere Variante, indem anstatt der von der Beklagten ausgeschriebenen Nagelwand vertikale Betonriegel und eine flacher ausgestaltete Böschung ausgeführt werden sollten. Das hierfür von der K. AG am 29. Oktober 1996 unterbreitete Angebot wurde von der N. AG am 31. Oktober 1996 für die Bauherrschaft angenommen, wobei ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass die Unternehmervariante der Baugrubensicherung "in vorheriger Absprache mit dem Bauingenieur resp. Bauleitung" zu erfolgen habe (vgl. kläg. act. 12, 13).