1. Die Eheleute B., S. und H. erwarben vom Verein P. das Grundstück Nr. … (Grundbuch X.) an der Y.-strasse in X. Diese drei Ehepaare, welche auf dem Grundstück ein Dreifamilienhaus zu bauen beabsichtigten, schlossen sich zu einem Baukonsortium zusammen (vgl. kläg. act. 2). Mit der Planung und Realisierung des Bauvorhabens wurden die N. AG, in X., beauftragt (vgl. kläg. act. 5, 6, 7). Mit der Beklagten schloss das Baukonsortium einen Vertrag für Bauingenieurleistungen. Gegenstand dieses Ingenieurvertrages war die Projektierung der Baugrube, der Baugrubensicherung sowie der Tragkonstruktion, die