{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2006-06-26", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2005-105_2006-06-26.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4246&type=1563347022&cHash=27003d62c85016722526d8e57353d7ca", "Checksum": "8f2a58a495106c4c76dbf2f46eae91d6"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2005.105"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 26.06.2006 HG.2005.105"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 26.06.2006 HG.2005.105"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 26.06.2006 HG.2005.105"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 50 Abs. 2, Art. 51 Abs. 1 OR (SR 220); Art. 72 VVG (SR 221.229.1); Art. 398 Abs. 2 OR. Die Aktivlegitimation der Klägerin ist nur dann zu bejahen, wenn der Beklagten ein grobes Verschulden nachgewiesen werden kann. Bei dem zwischen dem Baukonsortium und der Beklagten (Ingenieurunternehmen) abgeschlossenen Vertrag handelt es sich um einen Auftrag. Der adäquate Kausalzusammenhang zwischen unterlassener Abklärung und dem eingetretenen Schaden ist insbesondere deshalb zu verneinen, weil eine Unternehmervariante ausgeführt worden war, wobei das Projekt der Beklagten nicht als Grundlage für die Unternehmervariante gedient hatte (Handelsgericht, 26. Juni 2006, HG.2005.105)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 14:53:46", "Checksum": "da9168e7074d2fd5be917c8320088c40", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 26.06.2006 HG.2005.105\nRegeste:\nArt. 50 Abs. 2, Art. 51 Abs. 1 OR (SR 220); Art. 72 VVG (SR 221.229.1); Art. 398 Abs. 2 OR. Die Aktivlegitimation der Klägerin ist nur dann zu bejahen, wenn der Beklagten ein grobes Verschulden nachgewiesen werden kann. Bei dem zwischen dem Baukonsortium und der Beklagten (Ingenieurunternehmen) abgeschlossenen Vertrag handelt es sich um einen Auftrag. Der adäquate Kausalzusammenhang zwischen unterlassener Abklärung und dem eingetretenen Schaden ist insbesondere deshalb zu verneinen, weil eine Unternehmervariante ausgeführt worden war, wobei das Projekt der Beklagten nicht als Grundlage für die Unternehmervariante gedient hatte (Handelsgericht, 26. Juni 2006, HG.2005.105).\n\nGeotechnische Bericht vom 24. März 1997, der nach dem Schadensereignis erstellt\nwurde, zum Schluss, mit einer umfassenden Abklärung des Baugrundes hätte die\nRutschung verhindert werden können, weil mit weiteren Abklärungen durch\nbeispielsweise zusätzliche Baggerschlitze oder zusätzliche Kernbohrungen Grundlagen\ngeschaffen worden wären, welche zu angemessenen Reaktionen hätten führen müssen\n(vgl. kläg. act. 27, S. 24 f.). Allein der Verzicht auf weitere Abklärungen erweist sich\naber demnach nicht als adäquat kausal für das Schadensereignis, selbst wenn man mit\ndem Geotechnischen Bericht davon ausginge, dass das Projekt für die Baugrube,\nwelche durch die Beklagte ausgearbeitet wurde, untauglich gewesen wäre, weil es von\nungenügenden Dübellängen ausgegangen sei (kläg. act. 27, S. 24). Denn der Bericht\nkommt zum Schluss, dass trotz fehlender Abklärung die Rutschung bei einer\naufmerksamen Bauleitung vor Ort noch hätte verhindert werden können. Da, wie\nvorstehend ausgeführt, eine allenfalls mangelhafte oder fehlende Bauleitung jedoch\nnicht mehr der Beklagten als Vertragsverletzung vorgeworfen werden kann, fehlt ein\nGlied in der Kausalkette. Einzig eine fehlende Bauleitung vor Ort wäre als für den\nSchaden kausale Unterlassung zu betrachten, weil eine aufmerksame Bauleitung trotz\nder fehlenden Abklärungen bei der ersten erfolgten Rutschung geeignete\nGegenmassnahmen hätte ergreifen könne, so dass der Schadenseintritt hätte\nverhindert werden können. Die Bauleitung betreffend Unternehmervariante konnte und\nmusste die Beklagte gar nicht ausführen, da ihr die hierfür notwendigen Grundlagen\nund Informationen fehlten, weshalb der adäquate Kausalzusammenhang zwischen\nunterlassener Abklärung und dem eingetretenen Schaden zu verneinen ist. Keine Rolle\nspielt in diesem Zusammenhang, dass möglicherweise auch das Projekt der Beklagten\naufgrund der fehlenden Untersuchungen untauglich war. Dieses gelangte nicht zur\nAusführung und diente auch nicht als Grundlage für die Unternehmervariante. Oder\nanders gesagt: Selbst wenn die Beklagte zusätzliche Abklärungen betreffend\nBodenverhältnisse ausgearbeitet hätte und dies womöglich zu einer anderen\nbeklagtischen Baugrubensicherung geführt hätte, wäre es vorliegend zum Erfolg\ngekommen, da eine ungenügende Unternehmervariante ausgeführt wurde, die zu\nüberprüfen nicht zu den Vertragspflichten der Beklagten gehörte. Zudem behauptet die\nBeklagte, es sei auf die ersten Rutschungen unangemessen reagiert worden\n(Ausführungen des beklagtischen Rechtsvertreters an Schranken, Ger.act. 39, S. 12).\nDiese Behauptung findet ihre Stütze in den Ausführungen des von der Klägerin\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 19/21\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nbeigezogenen Experten M. S. (kläg. act. 31, Ziff. 5.2.5., S. 39). Da indes zu jenem\nZeitpunkt die Bauleitung - wiederum aufgrund der Auftragserteilung an die K. AG -\nnicht mehr Sache der Beklagten war, wie die Zeugenbefragungen ergeben haben,\nkönnte auch eine unangemessene Reaktion nicht der Beklagten angelastet werden.\nWeitere Ausführungen oder Beweisabnahmen hierzu erübrigen sich deshalb.\n\n6.3 Es fehlt somit am hypothetischen Zusammenhang zwischen der unterlassenen\nAbklärung und dem tatsächlich eingetretenen Schaden. Selbst wenn man mit der\nKlägerin davon ausginge, dass auch das beklagtische Projekt mangels genügender\nAbklärungen untauglich gewesen wäre, müsste der adäquate Kausalzusammenhang\nzwischen dieser Vertragsverletzung und dem eingetretenen Schaden mangels\nAusführung dieses Projektes zum vornherein verneint werden. Deshalb erübrigen sich\nweitere Abklärungen zur Frage der Tauglichkeit des von der Beklagten\nvorgeschlagenen Projektes der Baugrubensicherung (vgl. Ziff. 5.2.2. vorstehend).\n\n7. Verschulden\n\nFür die Folgen einer Vertragsverletzung hat der Schuldner nur dann einzustehen, wenn\ner die Vertragsverletzung zu verantworten hat. Verantwortlich wird er dann, wenn ihn an\nder Vertragsverletzung ein Verschulden trifft oder er aufgrund des Gesetzes\n(unabhängig von einem persönlichen Verschulden) für den Schaden einzustehen hat\n(Fellmann, a.a.O., N 462 zu Art. 398 OR). Grundsätzlich haftet der Beauftragte für jedes\nVerschulden, wobei dieses nach der Beweislastverteilung des Art. 97 OR vermutet\nwird. Zwar verzichtet die Beklagte ausdrücklich auf irgendwelche Vorbringen zum\nExkulpationsbeweis (Klageantwort, zu Ziff. 53, lit. c, S. 22), und es werden auch keine\nBeweisanträge hierzu gestellt. Dennoch kann die Frage des Verschuldens offen\ngelassen werden, weil entweder bereits eine Vertragsverletzung verneint werden muss\noder aber - betreffend der eingestandenen Unterlassung in Bezug auf die\nBaugrundabklärungen - der adäquate Kausalzusammenhang resp. der hypothetische\nZusammenhang zwischen dieser Unterlassung und dem Schadenseintritt zu verneinen\nist. Demnach stellt sich die Frage des Verschuldens gar nicht mehr, weshalb auch die\nFrage der Aktivlegitimation der Klägerin offen bleiben kann, da eine Haftung bereits aus\nden vorstehend erwähnten Gründen verneint werden muss.\n\n8. Schaden\n\n"}