{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2006-06-26", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2005-105_2006-06-26.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4246&type=1563347022&cHash=27003d62c85016722526d8e57353d7ca", "Checksum": "8f2a58a495106c4c76dbf2f46eae91d6"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2005.105"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 26.06.2006 HG.2005.105"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 26.06.2006 HG.2005.105"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 26.06.2006 HG.2005.105"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 50 Abs. 2, Art. 51 Abs. 1 OR (SR 220); Art. 72 VVG (SR 221.229.1); Art. 398 Abs. 2 OR. Die Aktivlegitimation der Klägerin ist nur dann zu bejahen, wenn der Beklagten ein grobes Verschulden nachgewiesen werden kann. Bei dem zwischen dem Baukonsortium und der Beklagten (Ingenieurunternehmen) abgeschlossenen Vertrag handelt es sich um einen Auftrag. Der adäquate Kausalzusammenhang zwischen unterlassener Abklärung und dem eingetretenen Schaden ist insbesondere deshalb zu verneinen, weil eine Unternehmervariante ausgeführt worden war, wobei das Projekt der Beklagten nicht als Grundlage für die Unternehmervariante gedient hatte (Handelsgericht, 26. Juni 2006, HG.2005.105)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 14:53:46", "Checksum": "da9168e7074d2fd5be917c8320088c40", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 26.06.2006 HG.2005.105\nRegeste:\nArt. 50 Abs. 2, Art. 51 Abs. 1 OR (SR 220); Art. 72 VVG (SR 221.229.1); Art. 398 Abs. 2 OR. Die Aktivlegitimation der Klägerin ist nur dann zu bejahen, wenn der Beklagten ein grobes Verschulden nachgewiesen werden kann. Bei dem zwischen dem Baukonsortium und der Beklagten (Ingenieurunternehmen) abgeschlossenen Vertrag handelt es sich um einen Auftrag. Der adäquate Kausalzusammenhang zwischen unterlassener Abklärung und dem eingetretenen Schaden ist insbesondere deshalb zu verneinen, weil eine Unternehmervariante ausgeführt worden war, wobei das Projekt der Beklagten nicht als Grundlage für die Unternehmervariante gedient hatte (Handelsgericht, 26. Juni 2006, HG.2005.105).\n\nIm Falle der Nichterfüllung respektive der unterlassenen Handlung wird der natürliche\nKausalzusammenhang mit Hilfe der Hypothese festgestellt, dass der Schaden bei\nVornahme der rechtlich gebotenen, jedoch unterlassenen Handlung nicht eingetreten\nwäre. Dabei ist zuerst abzuklären, ob eine Pflicht zum schadensverhindernden Handeln\nbesteht. Eine dadurch ermittelte pflichtgemässe Handlung ist anschliessend zu ihrer\nBeziehung zum eingetretenen Erfolg zu untersuchen. Hätte die Handlung den Erfolg\nverhindert, wird daraus der Schluss gezogen, die Unterlassung sei kausal für den\nSchaden. Entscheidend ist also der hypothetische Zusammenhang zwischen der\nunterlassenen Handlung und dem Schaden (Heinz Rey, Ausservertragliches\nHaftpflichtrecht, NN 591 ff., mit weiteren Hinweisen). Da es bei der Kausalität der\nUnterlassung um den hypothetischen Zusammenhang zwischen der unterlassenen\nHandlung und dem Erfolg geht, fliesst das sonst bei der Beurteilung der Adäquanz\ntypische Werturteil in die Gesamtbetrachtung des Unterlassens ein und kommt bereits\nbei der Feststellung dieses hypothetischen Zusammenhangs zum Tragen. Der\nKausalzusammenhang zwischen Unterlassung und Schaden lässt sich feststellen,\nindem die Frage gestellt wird, ob es auch zum Erfolg gekommen wäre, wenn der\nBeauftragte seinen vertraglichen Verpflichtungen nachgekommen wäre. Ist die Frage zu\nverneinen, kann der hypothetische Zusammenhang als gegeben angenommen werden.\nUm diesen hypothetischen Zusammenhang festzustellen, wird der Richter auf die\nallgemeine Lebenserfahrung abstellen, weshalb eine erneute Prüfung des Kriteriums im\nRahmen der Adäquanz in der Regel keinen Sinn mehr macht. Bezüglich des Beweises\nsind an den hypothetischen Zusammenhang keine zu hohen Anforderungen zu stellen.\nEs genügt, dass eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für einen bestimmten\nKausalverlauf spricht (Rey, a.a.O., NN 595 - 601; BGE 115 II 447 ff.).\n\n6.2. Die vorstehend unter Ziffer 5.2.1. (und eventuell Ziff. 5.2.2.) festgestellte\nVertragsverletzung ist somit daraufhin zu überprüfen, ob die Hangrutschungen mit\nüberwiegender Wahrscheinlichkeit zu verhindern gewesen wären, hätte die Beklagte\nihre diesbezüglichen vertraglichen Verpflichtungen erfüllt.\n\nTatsache ist, dass das Projekt der Beklagten nicht ausgeführt wurde. Weiter steht fest,\ndass dieses Projekt auch nicht als Grundlage für die Unternehmervariante diente,\nweshalb letztlich offen bleiben kann, ob auch bei der Ausführung der von der Beklagten\nvorgeschlagenen Variante die Hangrutschung erfolgt wäre. Zwar kommt der\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 18/21\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}