{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2006-06-26", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2005-105_2006-06-26.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4246&type=1563347022&cHash=27003d62c85016722526d8e57353d7ca", "Checksum": "8f2a58a495106c4c76dbf2f46eae91d6"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2005.105"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 26.06.2006 HG.2005.105"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 26.06.2006 HG.2005.105"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 26.06.2006 HG.2005.105"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 50 Abs. 2, Art. 51 Abs. 1 OR (SR 220); Art. 72 VVG (SR 221.229.1); Art. 398 Abs. 2 OR. Die Aktivlegitimation der Klägerin ist nur dann zu bejahen, wenn der Beklagten ein grobes Verschulden nachgewiesen werden kann. Bei dem zwischen dem Baukonsortium und der Beklagten (Ingenieurunternehmen) abgeschlossenen Vertrag handelt es sich um einen Auftrag. Der adäquate Kausalzusammenhang zwischen unterlassener Abklärung und dem eingetretenen Schaden ist insbesondere deshalb zu verneinen, weil eine Unternehmervariante ausgeführt worden war, wobei das Projekt der Beklagten nicht als Grundlage für die Unternehmervariante gedient hatte (Handelsgericht, 26. Juni 2006, HG.2005.105)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 14:53:46", "Checksum": "da9168e7074d2fd5be917c8320088c40", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 26.06.2006 HG.2005.105\nRegeste:\nArt. 50 Abs. 2, Art. 51 Abs. 1 OR (SR 220); Art. 72 VVG (SR 221.229.1); Art. 398 Abs. 2 OR. Die Aktivlegitimation der Klägerin ist nur dann zu bejahen, wenn der Beklagten ein grobes Verschulden nachgewiesen werden kann. Bei dem zwischen dem Baukonsortium und der Beklagten (Ingenieurunternehmen) abgeschlossenen Vertrag handelt es sich um einen Auftrag. Der adäquate Kausalzusammenhang zwischen unterlassener Abklärung und dem eingetretenen Schaden ist insbesondere deshalb zu verneinen, weil eine Unternehmervariante ausgeführt worden war, wobei das Projekt der Beklagten nicht als Grundlage für die Unternehmervariante gedient hatte (Handelsgericht, 26. Juni 2006, HG.2005.105).\n\nZwar steht demnach fest, dass die Beklagte betreffend Baugrubensicherung die\nörtliche Bauleitung nicht ausgeführt hat. Jedoch steht auch fest, dass weder Architekt\nnoch Unternehmer dem Ingenieur die notwendigen Grundlagen für die Bauleitung zur\nVerfügung gestellt haben. Ohne diese Grundlagen und insbesondere ohne Weisungen\nseitens der Oberbauleitung, mithin des Architekten, ist indes eine Fachbauleitung gar\nnicht möglich, weshalb der Beklagten diesbezüglich keine Vertragsverletzung\nvorgeworfen werden kann. Insbesondere aus dem Aushubplan (kläg. act. 14) ist zu\nschliessen, dass von der Beklagten auch keine Bauleitungsleistungen nach erfolgter\nVergabe der Baugrubensicherung an den Unternehmer erwartet werden durften. Somit\nhätte der Architekt ausdrücklich und unmissverständlich gegenüber der Beklagten auf\nder Ausführung der Bauleitung bestehen müssen. Dies ist indes nicht geschehen, wie\nder Zeuge M. S. bestätigte. Auch die Mitteilung, wonach die Beklagte über den\nBaubeginn orientiert worden sei, musste von der Beklagten nicht als Weisung zur\nVornahme der Bauleitungsarbeiten aufgefasst werden. Eine solche Orientierung\nbetreffend Baubeginn erfolgt denn auch zum Zweck, wann mit den weiteren\nIngenieurarbeiten, wie beispielsweise die Abnahme der Bodenplatte, zu rechnen ist. Es\nwäre Sache des Architekten als Oberbauleiter und Verantwortlicher für die Koordination\nder am Bau beteiligten Unternehmer und Spezialisten gewesen, allfällige Unklarheiten\nbetreffend Bauleitung, sofern solche überhaupt bestanden haben, zu beseitigen und\nentsprechend klare Weisungen zu erteilen. Dies ist vorliegend nicht erfolgt, weshalb die\nBauleitung infolge Vergabe der Baugrubensicherung an einen Unternehmer nicht mehr\nzu den Vertragspflichten der Beklagten gehörte; mithin wurde die Beklagte\nstillschweigend von diesen befreit. Eine Vertragsverletzung wegen fehlender Bauleitung\nbetreffend Unternehmervariante ist somit zu verneinen.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 16/21\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n5.3. Damit steht fest, dass der Beklagten einzig die fehlenden weiteren Abklärungen\nbetreffend Baugrund (vorne Ziff. 5.2.1.) als Vertragsverletzung angerechnet werden\nkönnen.\n\n6. Kausalzusammenhang\n\nUnbestritten ist, dass durch die Hangrutschung ein beträchtlicher Schaden entstanden\nist. Ein solcher ist jedoch von der Beklagten nur zu ersetzen, wenn ein adäquater\nKausalzusammenhang zwischen der festgestellten Vertragsverletzung und dem\neingetretenen Schaden besteht.\n\n6.1. Der Beauftragte muss einen Schaden dann ersetzen, wenn zwischen der\nVermögensverminderung des Auftraggebers und der Schlechterfüllung des Auftrages\nein Kausalzusammenhang besteht. Die Schlechterfüllung muss als natürliche Ursache\ndes Schadens erscheinen und aufgrund juristischer Wertung nach dem gewöhnlichen\nLauf der Dinge und der Erfahrungen des Lebens geeignet sein, den Schadenseintritt\nherbeizuführen oder ihn jedenfalls zu begünstigen (Fellmann, a.a.O., N 457 zu Art. 398\nOR). Auch eine Unterlassung oder die Nichterfüllung eines Vertrages vermag Ursache\neines Schadens darzustellen. In diesen Fällen wird der Kausalzusammenhang bejaht,\nwenn pflichtgemässes Handeln den Schaden verhindert hätte. Der Beauftragte hat\ndeshalb auch für Folgen einer Unterlassung einzustehen, wenn sorgfältiges Vorgehen\nden Schaden verhindert hätte (Fellmann, a.a.O., N 458 zu Art. 398 OR). Ob der\nnatürliche Kausalzusammenhang gegeben ist, ist eine Tatfrage und als solche vom\nAuftraggeber zu beweisen. Die natürliche Kausalität muss jedoch nicht mit\nwissenschaftlicher Genauigkeit und in zwingender Weise nachgewiesen werden. Ob\nder natürliche Kausalzusammenhang auch adäquat kausal im Sinne der juristischen\nLehre ist, hat der Richter aufgrund einer juristischen Wertung zu entscheiden (vgl.\nFellmann, a.a.O., N 460 f. zu Art. 398 OR). Dies ist, wie ausgeführt, dann der Fall, wenn\nzwischen der Vertragsverletzung und dem Schaden ein ursächlicher Zusammenhang in\nder Weise besteht, dass die schädigende Handlung nach dem gewöhnlichen Lauf der\nDinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, den entstanden Schaden\nherbeizuführen (vgl. BGE 119 Ib 343).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 17/21\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}