{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2006-06-26", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2005-105_2006-06-26.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4246&type=1563347022&cHash=27003d62c85016722526d8e57353d7ca", "Checksum": "8f2a58a495106c4c76dbf2f46eae91d6"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2005.105"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 26.06.2006 HG.2005.105"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 26.06.2006 HG.2005.105"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 26.06.2006 HG.2005.105"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 50 Abs. 2, Art. 51 Abs. 1 OR (SR 220); Art. 72 VVG (SR 221.229.1); Art. 398 Abs. 2 OR. Die Aktivlegitimation der Klägerin ist nur dann zu bejahen, wenn der Beklagten ein grobes Verschulden nachgewiesen werden kann. Bei dem zwischen dem Baukonsortium und der Beklagten (Ingenieurunternehmen) abgeschlossenen Vertrag handelt es sich um einen Auftrag. Der adäquate Kausalzusammenhang zwischen unterlassener Abklärung und dem eingetretenen Schaden ist insbesondere deshalb zu verneinen, weil eine Unternehmervariante ausgeführt worden war, wobei das Projekt der Beklagten nicht als Grundlage für die Unternehmervariante gedient hatte (Handelsgericht, 26. Juni 2006, HG.2005.105)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 14:53:46", "Checksum": "da9168e7074d2fd5be917c8320088c40", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 26.06.2006 HG.2005.105\nRegeste:\nArt. 50 Abs. 2, Art. 51 Abs. 1 OR (SR 220); Art. 72 VVG (SR 221.229.1); Art. 398 Abs. 2 OR. Die Aktivlegitimation der Klägerin ist nur dann zu bejahen, wenn der Beklagten ein grobes Verschulden nachgewiesen werden kann. Bei dem zwischen dem Baukonsortium und der Beklagten (Ingenieurunternehmen) abgeschlossenen Vertrag handelt es sich um einen Auftrag. Der adäquate Kausalzusammenhang zwischen unterlassener Abklärung und dem eingetretenen Schaden ist insbesondere deshalb zu verneinen, weil eine Unternehmervariante ausgeführt worden war, wobei das Projekt der Beklagten nicht als Grundlage für die Unternehmervariante gedient hatte (Handelsgericht, 26. Juni 2006, HG.2005.105).\n\nerbracht habe, weil sie zu diesem Zeitpunkt vom Vertrag zurückgetreten sei und\ndeshalb diesbezüglich kein Mandat mehr gehabt habe. Ebenso sei sie von der\nBauleitung nicht über den Baubeginn orientiert worden (Klageantwort, zu Ziff. 3.2.3/zu\nZiff. 48, S. 19/20). Die Ausführungen der Beklagten zum Vertragsrücktritt sind\nauffallend sehr allgemein gehalten und wenig präzise. In der Klageantwort wird stets\nvom Rücktritt vom Vertrag als Ganzes gesprochen. Erst mit der Duplik bringt die\nBeklagte vor, dabei handle es sich um einen Teilrücktritt in Bezug auf die\nBaugrubensicherung (vgl. z.B. Duplik, zu Ziff. 40 bis 44/35, lit. d, S. 17). Was genau\nvom Teilrücktritt betroffen ist, bleibt ebenso unklar. Gemäss Ingenieurvertrag (kläg. act.\n2 Ziff. 4.2.1) ist die Bauleitung / Baukontrolle betreffend Baugrubensicherung mit 29\nLeistungsprozenten angegeben. Vorliegend steht zwar fest, dass die Beklagte lediglich\nTeilleistungen zu Bauwerken zu erbringen hatte. Wenn jedoch die örtliche Bauleitung\nwie vorliegend mit 29 Leistungsprozenten angegeben wird, so verweist Ziff. 7.8.2 der\nSIA-Norm 103 in Bezug auf die diesbezüglich zu erbringenden Grundleistungen auf\nZiff. 4.1.8 der erwähnten SIA-Norm. Damit jedoch die Beklagte die Grundleistungen\nbetreffend örtliche Bauleitung erbringen konnte, war sie zwingend auf die hierfür\nnotwendigen Grundlagen angewiesen. Aufgrund der Zeugenaussagen steht indes fest,\ndass weder von Seiten des Unternehmers (K. AG) noch des Architekten (N. AG),\nwelcher die Oberbauleitung innehatte, die entsprechenden Grundlagen der Beklagten\nbereitgestellt wurden. Ausführungspläne betreffend Unternehmervarianten existierten\noffenbar nicht. Der Zeuge M. S. führte diesbezüglich aus, es hätten wohl nur Skizzen\nhiervon existiert. Weiter sagte er aus, er habe gedacht, der Unternehmer leite die\nnotwendigen Unterlagen an den Ingenieur weiter, ohne dies jedoch zu kontrollieren. Bei\nder Vergabe der Baugrubensicherung wurde die Beklagte nicht einmal mehr\nbeigezogen. Weiter steht fest, dass die Beklagte weder über den Werkvertrag mit der\nK. AG noch über das Bauprogramm verfügte. Ebenso wenig lagen ein\nKostenvoranschlag und ein Kontrollplan vor. Insbesondere ist festzuhalten, dass der\nAushubplan (kläg. act. 14) kein Plan zum Konzept der Baugrubensicherung darstellt.\nZudem verwies die Beklagte auf dem Aushubplan betreffend die Baugrubensicherung\nauf die Angaben des Unternehmers (z.B. „Bodenvernagelung nach Angabe K. AG“),\nwomit für den Architekten klar gewesen sein musste, dass die Beklagte betreffend\nBaugrubensicherung gemäss Unternehmervariante über keinerlei Grundlagen und\nInformationen verfügte. Ohne diese notwendigen Grundlagen wusste die Beklagte gar\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 15/21\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nnicht, was sie denn überhaupt zu kontrollieren gehabt hätte. Weisungen seitens des\nArchitekten in Bezug auf die Bauleitung betreffend Baugrubensicherung bestanden\nebenfalls keine. Der Zeuge J. S. führte diesbezüglich denn auch aus, er habe seit jenem\nTelefongespräch, welches vor der Vergabe (der Baugrubensicherung) stattgefunden\nhaben müsse, bis zur Abnahme der Bodenplatte vom Architekten nichts mehr gehört.\nSolange er nicht wisse, was ausgeführt werde, könne er weder prüfen noch\nkontrollieren. Der Architekt M. S. bestätigte in seiner Aussage, dass er den Ingenieur\nwährend des Aushubes nicht aufgeboten habe, sondern dies über den Unternehmer,\ndie K. AG, geschehen sein müsse.\n\n"}