{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2006-06-26", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2005-105_2006-06-26.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4246&type=1563347022&cHash=27003d62c85016722526d8e57353d7ca", "Checksum": "8f2a58a495106c4c76dbf2f46eae91d6"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2005.105"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 26.06.2006 HG.2005.105"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 26.06.2006 HG.2005.105"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 26.06.2006 HG.2005.105"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 50 Abs. 2, Art. 51 Abs. 1 OR (SR 220); Art. 72 VVG (SR 221.229.1); Art. 398 Abs. 2 OR. Die Aktivlegitimation der Klägerin ist nur dann zu bejahen, wenn der Beklagten ein grobes Verschulden nachgewiesen werden kann. Bei dem zwischen dem Baukonsortium und der Beklagten (Ingenieurunternehmen) abgeschlossenen Vertrag handelt es sich um einen Auftrag. Der adäquate Kausalzusammenhang zwischen unterlassener Abklärung und dem eingetretenen Schaden ist insbesondere deshalb zu verneinen, weil eine Unternehmervariante ausgeführt worden war, wobei das Projekt der Beklagten nicht als Grundlage für die Unternehmervariante gedient hatte (Handelsgericht, 26. Juni 2006, HG.2005.105)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 14:53:46", "Checksum": "da9168e7074d2fd5be917c8320088c40", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 26.06.2006 HG.2005.105\nRegeste:\nArt. 50 Abs. 2, Art. 51 Abs. 1 OR (SR 220); Art. 72 VVG (SR 221.229.1); Art. 398 Abs. 2 OR. Die Aktivlegitimation der Klägerin ist nur dann zu bejahen, wenn der Beklagten ein grobes Verschulden nachgewiesen werden kann. Bei dem zwischen dem Baukonsortium und der Beklagten (Ingenieurunternehmen) abgeschlossenen Vertrag handelt es sich um einen Auftrag. Der adäquate Kausalzusammenhang zwischen unterlassener Abklärung und dem eingetretenen Schaden ist insbesondere deshalb zu verneinen, weil eine Unternehmervariante ausgeführt worden war, wobei das Projekt der Beklagten nicht als Grundlage für die Unternehmervariante gedient hatte (Handelsgericht, 26. Juni 2006, HG.2005.105).\n\nDen Ingenieur trifft eine Aufklärungspflicht als Teil der Sorgfalts- und Treuepflicht. Die\nAufklärung reicht weiter als die blosse Information. Was das Bundesgericht\ndiesbezüglich für den Architekten festgestellt hat, gilt auch für den Bauingenieur. Auch\ndieser muss den Bauherrn über Zusammenhänge und Konsequenzen belehren und ihn\nauf die wesentlichen Inhalte der Informationen und deren Tragweite, aber auch auf\nallfällige Risiken, hinweisen (Schumacher, a.a.O., N 442, S. 141, unter Hinweis auf BGE\n119 II 458). Teil der Beratungspflicht ist die Abmahnungspflicht. Der Bauingenieur, der\nvom Architekten als Spezialist für die Baugrubensicherung beigezogen wurde, hat\nunzweckmässige oder gar gefährliche Weisungen oder Vorschläge Dritter (z.B. von\nUnternehmern) abzumahnen. D.h. er muss den Bauherrn über die damit verbundenen\nRisiken aufklären und ihm abraten, an den entsprechenden Weisungen festzuhalten\nbzw. den entsprechenden Vorschlägen des Unternehmers Folge zu leisten.\nVoraussetzung ist jedoch, dass hierfür eine vertragliche Verpflichtung vorliegt und -\nfalls dies zutrifft - dass der Ingenieur durch den Architekten oder den Bauherrn\nausreichend in Kenntnis des zu prüfenden Sachverhaltes gesetzt wurde. Die fachliche\nund rechnerische Überprüfung von Unternehmervarianten gehört gemäss Ziff. 4.2.8.6\nder SIA-Norm 103 (Ausgabe 1984) nicht zu den Grundleistungen des Ingenieurs,\nsondern ist als Zusatzleistung definiert. Die Ausführung von Zusatzleistungen ist\nvorgängig zu vereinbaren (Ziff. 3.2.2 der erwähnten SIA-Norm 103). Der Zeuge J. S.\nsagte diesbezüglich aus, er habe die sogenannte Unternehmervariante nicht gekannt,\nweshalb er hierzu auch keine Stellung bezogen habe. Insbesondere führte er aus, dass\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/21\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ner sich mit der Unternehmervariante gar nicht habe beschäftigen können, weil sie der\nBeklagten gar nicht vorgelegt worden sei. Als das Gespräch (mit dem Architekten)\nbetreffend Unternehmervariante geführt worden sei, habe die Vergabe noch gar nicht\nstattgefunden, weshalb noch nicht klar gewesen sei, welche Variante überhaupt\nausgeführt würde. Seit jenem Gespräch habe er nichts mehr gehört bis zum Zeitpunkt\nder Baugrund- respektive Bodenplattenabnahme. Der ebenfalls als Zeuge\neinvernommene Architekt der N. AG, M. S., gab diesbezüglich zu Protokoll, dass er der\nBeklagten keinen Auftrag erteilt habe, die Unternehmervariante zu überprüfen. Es\nhätten Telefongespräche stattgefunden. Weiter führte er aus, dass die Unterlagen\nbetreffend Unternehmervariante nicht schriftlich an die Beklagte weitergeleitet worden\nseien. Jedenfalls habe er den bei der Beklagten zuständigen Ingenieur J. S. nicht\npersönlich über den Inhalt der Unternehmervariante orientiert. Diesbezüglich fügt sich\nauch die weitere Aussage des Zeugen M. S. ins Bild, mithin besteht weitgehende\nÜbereinstimmung zwischen den Aussagen der beiden Zeugen: Zwar wurde angeblich\nwährend des erwähnten Telefongesprächs über die Tauglichkeit der\nUnternehmervariante gesprochen, wobei sich der Zeuge M. S. offenbar mit einer vagen\nAussage des Ingenieurs, soweit erinnerlich, zufrieden gab. Er bestätigte jedenfalls,\ndass der Ingenieur keine positive Aussage zur Tauglichkeit der Unternehmervariante\ngemacht habe, sondern konnte sich lediglich daran erinnern, dass der Ingenieur \"nicht\ngesagt\" habe, die Unternehmervariante tauge nicht. Letzteres konnte der Ingenieur\nmangels Unterlagen denn auch nicht überprüfen, und mangels Zusatzauftrag gehörte\ndies auch nicht zu den Vertragspflichten der Beklagten. Erstellt ist somit aufgrund der\nglaubwürdigen Aussagen von J. S. und M. S., dass betreffend Unternehmervariante\nzwar ein Gespräch stattgefunden hat, jedoch dem Ingenieur keine Unterlagen zur\nVerfügung gestanden haben. Ebenso ist aufgrund der Zeugenaussagen erstellt, dass\nbetreffend Überprüfen der Unternehmervariante kein Zusatzauftrag zustande\ngekommen ist. Die fehlende oder mangelhafte Überprüfung dieser\nUnternehmervariante kann somit nicht der Beklagten angelastet werden, weshalb\ndiesbezüglich eine Vertragsverletzung zu verneinen ist. Mangels eines Zusatzauftrags\nist auch die Frage eines Rücktritts hiervon nicht zu beantworten.\n\n5.2.4. Schliesslich wirft die Klägerin der Beklagten vor, betreffend Baugrubensicherung\ndie örtliche Bauleitung unterlassen zu haben (Klage, Rz. 48 ff., S. 16 ff.). Die Beklagte\ngibt diesbezüglich zu, dass sie für die Baugrubensicherung keine Bauleitung vor Ort\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 14/21\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}