{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2006-06-26", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2005-105_2006-06-26.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4246&type=1563347022&cHash=27003d62c85016722526d8e57353d7ca", "Checksum": "8f2a58a495106c4c76dbf2f46eae91d6"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2005.105"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 26.06.2006 HG.2005.105"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 26.06.2006 HG.2005.105"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 26.06.2006 HG.2005.105"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 50 Abs. 2, Art. 51 Abs. 1 OR (SR 220); Art. 72 VVG (SR 221.229.1); Art. 398 Abs. 2 OR. Die Aktivlegitimation der Klägerin ist nur dann zu bejahen, wenn der Beklagten ein grobes Verschulden nachgewiesen werden kann. Bei dem zwischen dem Baukonsortium und der Beklagten (Ingenieurunternehmen) abgeschlossenen Vertrag handelt es sich um einen Auftrag. Der adäquate Kausalzusammenhang zwischen unterlassener Abklärung und dem eingetretenen Schaden ist insbesondere deshalb zu verneinen, weil eine Unternehmervariante ausgeführt worden war, wobei das Projekt der Beklagten nicht als Grundlage für die Unternehmervariante gedient hatte (Handelsgericht, 26. Juni 2006, HG.2005.105)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 14:53:46", "Checksum": "da9168e7074d2fd5be917c8320088c40", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 26.06.2006 HG.2005.105\nRegeste:\nArt. 50 Abs. 2, Art. 51 Abs. 1 OR (SR 220); Art. 72 VVG (SR 221.229.1); Art. 398 Abs. 2 OR. Die Aktivlegitimation der Klägerin ist nur dann zu bejahen, wenn der Beklagten ein grobes Verschulden nachgewiesen werden kann. Bei dem zwischen dem Baukonsortium und der Beklagten (Ingenieurunternehmen) abgeschlossenen Vertrag handelt es sich um einen Auftrag. Der adäquate Kausalzusammenhang zwischen unterlassener Abklärung und dem eingetretenen Schaden ist insbesondere deshalb zu verneinen, weil eine Unternehmervariante ausgeführt worden war, wobei das Projekt der Beklagten nicht als Grundlage für die Unternehmervariante gedient hatte (Handelsgericht, 26. Juni 2006, HG.2005.105).\n\nKlägerin allerdings nicht, das Projekt der Beklagten habe als Grundlage für die\nUnternehmervariante gedient. Die Klägerin führt diesbezüglich aus, dass die K. AG\ngeltend gemacht habe, man hätte über eine andere Art der Grubensicherung\ngesprochen. Sie [die K. AG] hätte dem Architekten vorgeschlagen, statt der von der\nBeklagten ausgeschriebenen Nagelwand eine technisch gleichwertige, aber\nkostengünstigere Lösung mit vertikalen Betonriegeln auszuführen (Klage, Rz. 23, S. 6).\nWeiter behauptet die Klägerin - allerdings im Zusammenhang mit der\nVertragsauflösung -, die Beklagte habe auch nach Kenntnisnahme des Umstandes,\ndass eine von ihrem Konzept abweichende Ausführung der Grubensicherung zur\nDiskussion gestanden habe, weitere Leistungen im Zusammenhang mit der\nGrubensicherung erbracht (Replik, Rz. 14, S. 4). Schliesslich steht fest, dass die\nBeklagte den Aushubplan (kläg. act. 14) erarbeitete, jedoch in Bezug auf die\nBaugrubensicherung auf die Angaben der K. AG verwies. Es ist somit davon\nauszugehen, dass die Klägerin zwar eine technischen Gleichwertigkeit der beiden Arten\nder Grubensicherung behauptet, aber nicht, dass die Unternehmervariante auf der\nGrundlage des Vorschlags der Beklagten zur Baugrubensicherung erstellt worden ist.\nDie K. AG hat denn auch eine andere Art der Baugrubensicherung als die Beklagte\nunterbreitet (vertikale Betonriegel anstelle einer Nagelwand) und nicht bloss eine\nkostengünstigere Variante des beklagtischen Konzepts. Dabei handelt es sich um eine\nabweichende Variante, die technisch nicht auf derjenigen der Beklagten basierte.\nJedenfalls bedeutet technische Gleichwertigkeit, so wie es die Klägerin in ihren\nRechtsschriften behauptet, nicht, dass die eine Variante Grundlage der andern\ngewesen sein muss, sondern lediglich, dass beide Konzepte zur Hangsicherung\ntechnisch vergleichbar gewesen seien. Demnach ist davon auszugehen, dass das\nProjekt der Beklagten nicht als Grundlage für die Unternehmervariante gedient hat, und\ndies von der Klägerin auch nicht behauptet worden ist. Weder in den Rechtsschriften\nnoch in den von den Parteien eingereichten Unterlagen sind entsprechende\nAnhaltspunkte zu entnehmen. Damit erübrigen sich weitere Ausführungen zur Frage, ob\ndas beklagtische Projekt den Regeln der Baukunde entsprach, ebenso weitere\nBeweisabnahmen zu diesem Punkt.\n\n5.2.3. Drittens wirft die Klägerin der Beklagten vor, die Projektierungsarbeiten faktisch\neingestellt zu haben, als sie erkannt habe, dass die K. AG eine andere\nGrubensicherung offeriert habe, als von der Beklagten ausgeschrieben. Insbesondere\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/21\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nhabe die Beklagte die von der K. AG vorgeschlagene Variante fachlich gar nicht geprüft\nund damit ihre vertragliche Pflicht verletzt (Klage, Rz. 46, S. 16). Ebenso wirft die\nKlägerin der Beklagten diesbezüglich vor, falls sie die Unternehmervariante tatsächlich\ngeprüft hätte, habe sie diesbezüglich weder dem Architekten noch der Bauherrschaft\nmitgeteilt, diese sei untauglich (Replik, Rz. 45/46, S. 16). Diesbezüglich wendet die\nBeklagte ein, sie habe gestützt auf Art. 404 OR den Vertrag gekündigt, weshalb keine\nweiteren Projektierungsarbeiten geschuldet gewesen seien. Weiter bestreitet sie\nausdrücklich, die Unternehmervariante nicht geprüft zu haben. Vielmehr habe sie zum\nVornherein die Unternehmervariante als untauglich abgelehnt, weshalb sie diese nicht\nnachgerechnet habe (Klageantwort, zu Ziff. 46, S. 18). Diese Erkenntnisse habe sie der\nBauherrschaft bzw. der Bauleitung mündlich mitgeteilt, ebenso den Vertragsrücktritt in\nBezug auf die Baugrubensicherung (Duplik, zu Ziff. 45 und 46/39, S. 19).\n\n"}