{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2006-06-26", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2005-105_2006-06-26.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4246&type=1563347022&cHash=27003d62c85016722526d8e57353d7ca", "Checksum": "8f2a58a495106c4c76dbf2f46eae91d6"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2005.105"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 26.06.2006 HG.2005.105"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 26.06.2006 HG.2005.105"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 26.06.2006 HG.2005.105"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 50 Abs. 2, Art. 51 Abs. 1 OR (SR 220); Art. 72 VVG (SR 221.229.1); Art. 398 Abs. 2 OR. Die Aktivlegitimation der Klägerin ist nur dann zu bejahen, wenn der Beklagten ein grobes Verschulden nachgewiesen werden kann. Bei dem zwischen dem Baukonsortium und der Beklagten (Ingenieurunternehmen) abgeschlossenen Vertrag handelt es sich um einen Auftrag. Der adäquate Kausalzusammenhang zwischen unterlassener Abklärung und dem eingetretenen Schaden ist insbesondere deshalb zu verneinen, weil eine Unternehmervariante ausgeführt worden war, wobei das Projekt der Beklagten nicht als Grundlage für die Unternehmervariante gedient hatte (Handelsgericht, 26. Juni 2006, HG.2005.105)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 14:53:46", "Checksum": "da9168e7074d2fd5be917c8320088c40", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 26.06.2006 HG.2005.105\nRegeste:\nArt. 50 Abs. 2, Art. 51 Abs. 1 OR (SR 220); Art. 72 VVG (SR 221.229.1); Art. 398 Abs. 2 OR. Die Aktivlegitimation der Klägerin ist nur dann zu bejahen, wenn der Beklagten ein grobes Verschulden nachgewiesen werden kann. Bei dem zwischen dem Baukonsortium und der Beklagten (Ingenieurunternehmen) abgeschlossenen Vertrag handelt es sich um einen Auftrag. Der adäquate Kausalzusammenhang zwischen unterlassener Abklärung und dem eingetretenen Schaden ist insbesondere deshalb zu verneinen, weil eine Unternehmervariante ausgeführt worden war, wobei das Projekt der Beklagten nicht als Grundlage für die Unternehmervariante gedient hatte (Handelsgericht, 26. Juni 2006, HG.2005.105).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/21\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nVerfügung gestellt worden, nicht (Klageantwort, zu Ziff. 21, S. 8). Der Bauingenieur, der\nals Spezialist für die Baugrubensicherung beigezogen wird, hat die\nBodenbeschaffenheit zu prüfen. Unterlässt er diese Abklärungen, so erfüllt er den\nVertrag nicht mit der geforderten Sorgfalt, begeht mithin eine Vertragsverletzung\n(Fellmann, a.a.O., N 377 zu Art. 398 OR; Schumacher, a.a.O., N 484, S. 154). Die vom\nGeotechniker empfohlenen Abklärungen wären notwendig gewesen, um das eigene\nProjekt auf dessen Tauglichkeit hin zu prüfen. Eine sorgfältige Tauglichkeitsprüfung ist\nnur dann möglich, wenn die Beklagte die Bodenbeschaffenheit gemäss den\nEmpfehlungen des Geotechnikers genügend abgeklärt hätte. Durch die trotz\nEmpfehlung unterlassenen weiteren Abklärungen betreffend Baugrund hat die Beklagte\neine ihr obliegende vertragliche Pflicht nicht wahrgenommen, mithin den Vertrag\nverletzt. Der Einwand, diese Unterlassung sei irrelevant, weil das beklagtische Projekt\ngar nicht ausgeführt worden sei, ist beim Kausalzusammenhang zu prüfen (vgl. Ziff.\n6.2. nachstehend).\n\n5.2.2. Weiter wirft die Klägerin der Beklagten vor, ihr Projekt entspreche nicht den\nRegeln der Baukunde (Klage, Rz. 42 ff., S. 14 ff.). Dieser Vorwurf ergibt sich auch aus\ndem geotechnischen Bericht vom 24. März 1997, wonach bereits das beklagtische\nProjekt ungenügend gewesen sei (kläg. act. 27, S. 24). Die Beklagte bestreitet dies,\nwenn auch nicht übermässig substanziert. Vielmehr behauptet sie wiederum, infolge\nAusführung der Unternehmervariante sei die Frage der Tauglichkeit der von der\nBeklagten projektierten Baugrubensicherung gar nicht relevant (Klageantwort, zu Ziff.\n42, S. 16/17). Tatsache ist, dass das Projekt der Beklagten nicht ausgeführt wurde.\nDeshalb kann diesbezüglich die Frage offen bleiben, ob das beklagtische Projekt den\nRegeln der Baukunde entsprach (vgl. hierzu Ziff. 6.2. nachstehend). Diese Frage wäre\nnur dann zu klären, falls das Projekt der Beklagten als Grundlage für die\nUnternehmervariante gedient hätte. Zwar behauptet die Klägerin, die von der Beklagten\nvorgeschlagene Nagelwand sei technische Grundlage für die Unternehmervariante\ngewesen. Die K. AG hätte sich darauf verlassen, dass die Grubensicherung der\nBeklagten technisch korrekt gewesen sei, und das hätte sie auch tun dürfen. Sie hätte\ndann eine Alternative gesucht, die der ausgeschriebenen Sicherung entsprochen habe.\nDa indessen die technische Grundlage (Nagelwand gemäss Vorschlag der Beklagten)\nnicht genügend gewesen sei, habe dies auch für die Alternative zutreffen müssen, die\ntechnisch vergleichbar gewesen sei (Replik, Rz. 35 f., S. 9). Damit behauptet die\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/21\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}