{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2006-06-26", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2005-105_2006-06-26.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4246&type=1563347022&cHash=27003d62c85016722526d8e57353d7ca", "Checksum": "8f2a58a495106c4c76dbf2f46eae91d6"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2005.105"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 26.06.2006 HG.2005.105"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 26.06.2006 HG.2005.105"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 26.06.2006 HG.2005.105"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 50 Abs. 2, Art. 51 Abs. 1 OR (SR 220); Art. 72 VVG (SR 221.229.1); Art. 398 Abs. 2 OR. Die Aktivlegitimation der Klägerin ist nur dann zu bejahen, wenn der Beklagten ein grobes Verschulden nachgewiesen werden kann. Bei dem zwischen dem Baukonsortium und der Beklagten (Ingenieurunternehmen) abgeschlossenen Vertrag handelt es sich um einen Auftrag. Der adäquate Kausalzusammenhang zwischen unterlassener Abklärung und dem eingetretenen Schaden ist insbesondere deshalb zu verneinen, weil eine Unternehmervariante ausgeführt worden war, wobei das Projekt der Beklagten nicht als Grundlage für die Unternehmervariante gedient hatte (Handelsgericht, 26. Juni 2006, HG.2005.105)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 14:53:46", "Checksum": "da9168e7074d2fd5be917c8320088c40", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 26.06.2006 HG.2005.105\nRegeste:\nArt. 50 Abs. 2, Art. 51 Abs. 1 OR (SR 220); Art. 72 VVG (SR 221.229.1); Art. 398 Abs. 2 OR. Die Aktivlegitimation der Klägerin ist nur dann zu bejahen, wenn der Beklagten ein grobes Verschulden nachgewiesen werden kann. Bei dem zwischen dem Baukonsortium und der Beklagten (Ingenieurunternehmen) abgeschlossenen Vertrag handelt es sich um einen Auftrag. Der adäquate Kausalzusammenhang zwischen unterlassener Abklärung und dem eingetretenen Schaden ist insbesondere deshalb zu verneinen, weil eine Unternehmervariante ausgeführt worden war, wobei das Projekt der Beklagten nicht als Grundlage für die Unternehmervariante gedient hatte (Handelsgericht, 26. Juni 2006, HG.2005.105).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/21\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n(kläg. act. 2). Die Beklagte hat den Abschluss dieses Vertrages ausdrücklich\nzugestanden (Klageantwort, zu Ziff. 20 lit. a, S. 7). Der Auftrag umfasste folgende\nLeistungen: Projektarbeiten betreffend Baugrube, Baugrubensicherung und\nTragkonstruktion; die Baukontrolle im Zusammenhang mit der Tragkonstruktion; die\nBauleitung im Zusammenhang mit der Baugrube und Baugrubensicherung. Im Übrigen\nerklärten die Parteien die SIA-Ordnung 103 (Ausgabe 1984) für anwendbar.\n\nDie von der Beklagten übernommenen Leistungen gelten unter Hinweis auf die\nRechtsprechung des Bundesgerichtes (vgl. BGE 109 II 462 ff.) als Auftrag mit allenfalls\nwerkvertraglichen Elementen wie die Ausarbeitung des Projektes respektive der\nAusschreibungsunterlagen. Sind beim Gesamtvertrag nur einzelne Leistungen zu\nbeurteilen, ist gemäss Bundesgericht eine Spaltung der Rechtsfolgen denkbar, indem\nsich etwa die Haftung für einen Planfehler aus Werkvertrag, jene für unsorgfältige\nBauaufsicht aus Auftrag ergeben kann (BGE 109 II 466). Was für den Architekturvertrag\nfestgehalten wurde, gilt grundsätzlich auch für den Ingenieurvertrag. Da bei einem\nsogenannten Gesamtvertrag dem Vertrauensverhältnis zwischen dem Bauherrn und\ndem Architekten so viel Bedeutung zukomme, gilt die Auflösungsregel des Art. 404 OR\nfür das ganze Vertragsverhältnis (BGE 109 II 466). Wie gesagt gilt dies auch für den\nIngenieurvertrag, so dass vorliegend Art. 404 OR auf das ganze Vertragsverhältnis\nanwendbar ist. In einem Entscheid vom 8. Mai 1985 beurteilte das Bundesgericht die\nAufgabe, eine Baugrube zu planen sowie deren Ausführung und Sicherung zu\nüberwachen, ausschliesslich nach den Regeln des einfachen Auftrages (Pra 1985, S.\n520; zitiert bei Peter Gauch, Vom Architekturvertrag, seiner Qualifikation und der SIA-\nOrdnung 102, in: Das Architektenrecht, 3. A., N 42, S. 17). Das Bundesgericht hat\njedoch bis anhin die Haftung des Architekten, mit dem ein Gesamtvertrag\nabgeschlossen worden war, noch nie dem Werkvertragsrecht, sondern immer dem\nAuftragsrecht unterstellt (Rainer Schumacher, Die Haftung des Architekten aus Vertrag,\nin: Das Architektenrecht, 3. A., N 397, S. 127). Es rechtfertigt sich demnach, die\nHaftungsfragen auch im vorliegenden Fall nach Auftragsrecht zu beurteilen.\n\n5. Vertragsverletzungen der Beklagten\n\nVoraussetzung für die Haftung aus Vertrag ist das Vorliegen einer Vertragsverletzung.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/21\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n5.1. Der Beauftragte hat die ihm übertragenen Geschäfte oder Dienste vertragsgemäss,\nd.h. getreu und sorgfältig (Art. 398 Abs. 2 OR), zu besorgen. Er verletzt den Vertrag,\nwenn er seine Leistung in qualitativer oder quantitativer nicht in der nach dem Vertrag\ngeschuldeten Art und Weise, also mangelhaft erbringt. Dabei kann der Verstoss gegen\nden Vertrag in einer Verletzung der Hauptpflichten liegen. Die Vertragsverletzung kann\njedoch auch in einem Verstoss gegen Nebenleistungspflichten oder blosse\nNebenpflichten bestehen. Insbesondere haftet der Beauftragte dem Auftraggeber für\njede Verletzung seiner Treuepflichten (Walter Fellmann, Berner Kommentar, N 341 zu\nArt. 398 OR). Da die Parteien das Vertragsverhältnis den SIA-Ordnungen unterstellt\nhaben, bleibt zu prüfen, inwieweit dadurch die gesetzliche Haftungsordnung modifiziert\nwird (Fellmann, a.a.O., N 367).\n\n5.2. Im Einzelnen wirft die Klägerin der Beklagten folgende Vertragsverletzungen vor\n(vgl. Klage, Rz. 34 ff., S. 11 ff.), wobei die Klägerin für die der Beklagten vorgeworfenen\nVertragsverletzungen die Beweislast trägt:\n\n5.2.1. Zunächst wirft die Klägerin der Beklagten vor, sie hätte auf weitere Abklärungen\nbereits in der Planungsphase verzichtet, obschon die mit den Voruntersuchungen\nbeauftragte R. AG zu weiteren Abklärungen des Baugrundes geraten habe (Klage, Rz.\n39, S. 13; kläg. act. 4). Demgegenüber wendet die Beklagte ein, da eine\nUnternehmervariante ausgeführt worden sei, seien die fehlenden Abklärungen für den\nSchadenfall irrelevant. Sodann wäre der Schaden zu verhindern gewesen, wenn das\nProjekt der Beklagten ausgeführt worden wäre. Schliesslich habe sich die Variante des\nUnternehmers als nicht gleichwertig erwiesen (Klageantwort, zu Ziff. 39 - 41, S. 15/16).\nDie Beklagte bestreitet somit nicht, keine weiteren Abklärungen getroffen zu haben,\nhingegen den Kausalzusammenhang zwischen den unterlassenen Abklärungen und\ndem eingetretenen Schaden. Der geotechnische Kurzbericht vom 16. Dezember 1994\nhielt in den Schlussbemerkungen fest, dass der Hang nahe einem labilen\nGleichgewichtszustand sein dürfte, der auf einen zum Teil hohen Hangwasserspiegel\nund allenfalls auf gespanntes Wasser sowie auf die eher ungünstigen geotechnischen\nEigenschaften der Deckschicht zurückzuführen sei. Dieser Umstand sei speziell bei der\nBaugrubensicherung zu berücksichtigen. Weiter empfiehlt der Geotechniker weitere\nUntersuchungen (kläg. act. 4, Ziff. 10, S. 5). Diesen Bericht kannte auch die Beklagte.\nJedenfalls widerspricht sie der klägerischen Behauptung, der Kurzbericht sei ihr zur\n\n"}