{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2006-06-26", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2005-105_2006-06-26.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4246&type=1563347022&cHash=27003d62c85016722526d8e57353d7ca", "Checksum": "8f2a58a495106c4c76dbf2f46eae91d6"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2005.105"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 26.06.2006 HG.2005.105"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 26.06.2006 HG.2005.105"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 26.06.2006 HG.2005.105"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 50 Abs. 2, Art. 51 Abs. 1 OR (SR 220); Art. 72 VVG (SR 221.229.1); Art. 398 Abs. 2 OR. Die Aktivlegitimation der Klägerin ist nur dann zu bejahen, wenn der Beklagten ein grobes Verschulden nachgewiesen werden kann. Bei dem zwischen dem Baukonsortium und der Beklagten (Ingenieurunternehmen) abgeschlossenen Vertrag handelt es sich um einen Auftrag. Der adäquate Kausalzusammenhang zwischen unterlassener Abklärung und dem eingetretenen Schaden ist insbesondere deshalb zu verneinen, weil eine Unternehmervariante ausgeführt worden war, wobei das Projekt der Beklagten nicht als Grundlage für die Unternehmervariante gedient hatte (Handelsgericht, 26. Juni 2006, HG.2005.105)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 14:53:46", "Checksum": "da9168e7074d2fd5be917c8320088c40", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 26.06.2006 HG.2005.105\nRegeste:\nArt. 50 Abs. 2, Art. 51 Abs. 1 OR (SR 220); Art. 72 VVG (SR 221.229.1); Art. 398 Abs. 2 OR. Die Aktivlegitimation der Klägerin ist nur dann zu bejahen, wenn der Beklagten ein grobes Verschulden nachgewiesen werden kann. Bei dem zwischen dem Baukonsortium und der Beklagten (Ingenieurunternehmen) abgeschlossenen Vertrag handelt es sich um einen Auftrag. Der adäquate Kausalzusammenhang zwischen unterlassener Abklärung und dem eingetretenen Schaden ist insbesondere deshalb zu verneinen, weil eine Unternehmervariante ausgeführt worden war, wobei das Projekt der Beklagten nicht als Grundlage für die Unternehmervariante gedient hatte (Handelsgericht, 26. Juni 2006, HG.2005.105).\n\n(Oftinger/Stark, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Bd. I, 5. A., § 11 N 36; Christoph\nGraber, Basler Kommentar, N 8 zu Art. 72 VVG, mit weiteren Hinweisen). Damit stellt\nsich die Frage, ob der Versicherer gestützt auf die allgemeinen Regressbestimmungen\nvon Art. 50 und 51 OR auf den vertraglich Haftpflichtigen regressieren kann. Diese\nFrage ist umstritten. Sowohl der Versicherer wie auch der Dritte \"haften\" in diesem Fall\naus einem gleichartigen Rechtsgrund, nämlich aus Vertrag. Für diesen Fall sieht Art. 51\nAbs. 1 i.V.m. Art. 50 Abs. 2 OR vor, dass der Richter nach seinem Ermessen\nbestimmen kann, ob dem einen Haftpflichtigen gegenüber dem andern ein\nRückgriffsrecht zustehe. Bei Fehlen eines Verschuldens des Vertragspartners sind die\nAuffassungen in der Lehre geteilt. Trifft den aus Vertrag Haftpflichtigen dagegen ein\nVerschulden, so wird der Regressanspruch des Versicherers mehrheitlich bejaht; nur\nbei leichtem Verschulden kommt eine Reduktion der Leistungspflicht des\nRegressschuldners, also eine Aufteilung der Schadenstragung zwischen Versicherer\nund Haftpflichtigen, in Frage (Graber, a.a.O., N 8 zu Art. 72 VVG, mit weiteren\nHinweisen). Die bundesgerichtliche Rechtssprechung geht dahin, jedenfalls bei grobem\nVerschulden den Regress auf den aus Vertrag Haftenden zuzulassen (BGE 118 II 506 =\nPra 1994 Nr. 13; weitere Entscheide bei Graber, a.a.O., N 8 zu Art. 72 VVG). Ob im\nvorliegenden Fall der Beklagten ein grobes Verschulden vorgeworfen werden kann,\nwomit die Aktivlegitimation der Klägerin zu bejahen wäre, ist beim Verschulden als\nHaftungsvoraussetzung näher zu prüfen (vgl. Ziff. 7. nachstehend).\n\n3.3. Weiter hat die Bauherrschaft ihre vertraglichen Schadenersatzansprüche gegen die\nBeklagte, mithin ihre Vertragspartnerin, an die Klägerin abgetreten (vgl. kläg. act. 3). Die\nRegressordnung von Art. 51 OR ist zwar unabänderlich und kann namentlich nicht\ndurch eine Abtretung unterlaufen werden (BGE 80 II 252 f., bestätigt in BGE 119 II 131\nf.). Allerdings kommt Art. 51 OR nach seinem Wortlaut nur zur Anwendung, wo mehrere\nPersonen aus verschiedenen Rechtsgründen haftbar sind. Doch erfasst die\nBestimmung unstreitig auch Fälle, in denen mehrere Personen aus Vertrag und damit\naus dem selben Rechtsgrund haften. Nach Wortlaut und systematischer Stellung findet\nsodann Art. 51 OR nur Anwendung, wenn mehrere Personen aus einem bestimmten\nSchadensereignis schadenersatzpflichtig sind. Denn Art. 50 und 51 OR regeln nach\nihrer Marginalie die \"Haftung mehrerer\", Haftung aber bedeutet hier wie im ganzen\nzweiten Abschnitt des OR (\"die Entstehung [der Obligationen] durch unerlaubte\nHandlungen\") Schadenersatzpflicht. Doch ist eine analoge Anwendung auf andere als\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/21\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nSchadenersatzleistungen anerkanntermassen nicht ausgeschlossen. Immer aber ist\nvorausgesetzt, dass die verschiedenen Leistungen dasselbe wirtschaftliche Bedürfnis\ndes Gläubigers befriedigen sollen (Identität des Gläubigerinteresses statt\nLeistungsidentität). Analog anwendbar ist Art. 51 OR daher beispielsweise dort, wo aus\neinem bestimmten Schadensereignis neben einem vertraglichen\nSchadenersatzanspruch auch ein auf Schadensausgleich gerichteter\nVersicherungsanspruch besteht (vgl. etwa BGE 114 II 342 ff. = Pra 1990 Nr. 168). In\neinem solchen Fall kann somit der Haftpflichtige nicht geltend machen, wegen der\nVersicherungsleistung sei ein Schaden gar nicht entstanden, damit auch keine\nSchadenersatzpflicht, vielmehr kann der Geschädigte wählen, ob er die Versicherung\noder den Haftpflichtigen belangt: Beide haften solidarisch (vgl. Alfred Koller,\nSolidarische Haftung von Architekt und Ingenieur mit anderen Baubeteiligten, in: Recht\nder Architekten und Ingenieure, S. 3 f.). Demnach erweist sich die Abtretung als\nunwirksam, womit die Aktivlegitimation sich nicht hieraus ableiten lässt.\n\n3.4. Schliesslich macht die Klägerin geltend, sie sei durch die Schadensliquidation in\ndie Rechtsstellung der geschädigten Grundeigentümer eingetreten, die ihrerseits\ngestützt auf Art. 41 ff. OR auf die Beklagte hätten greifen können. Die durch den\nHangrutsch geschädigten Nachbarn haben indessen keinen direkten Anspruch auf den\nfehlbaren Ingenieur gestützt auf Art. 41 OR, da dem Ingenieur kein Verstoss gegen eine\nNorm mit Schutzfunktion zugunsten der Geschädigten vorgeworfen werden kann.\nInsbesondere beinhaltet der Bauingenieurvertrag zwischen Bauherrschaft und\nIngenieur keine solche Norm mit Schutzfunktion zugunsten der Nachbarn. Auch eine\nSchadenersatzpflicht des Ingenieurs gegenüber den geschädigten Nachbarn aus\nVertrauenshaftung hat das Bundesgericht verneint, ebenso eine Haftung aus\nvertraglicher Drittschutzwirkung (vgl. unveröffentlichte Entscheide des Bundesgerichtes\nvom 28. Januar 2000 [4C.280/1999 und 4C.296/1999]). Mit der Beklagten ist deshalb\ndavon auszugehen, dass hieraus die Aktivlegitimation der Klägerin nicht hergeleitet\nwerden kann.\n\n4. Vertragsqualifikation\n\nMit Datum vom 21. Juni 1996 schloss die Beklagte als Ingenieur mit dem\n„Baukonsortium Y.-strasse\" als Auftraggeber einen Vertrag für Bauingenieurleistungen\n\n"}