{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2006-06-26", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2005-105_2006-06-26.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4246&type=1563347022&cHash=27003d62c85016722526d8e57353d7ca", "Checksum": "8f2a58a495106c4c76dbf2f46eae91d6"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2005.105"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 26.06.2006 HG.2005.105"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 26.06.2006 HG.2005.105"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 26.06.2006 HG.2005.105"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 50 Abs. 2, Art. 51 Abs. 1 OR (SR 220); Art. 72 VVG (SR 221.229.1); Art. 398 Abs. 2 OR. Die Aktivlegitimation der Klägerin ist nur dann zu bejahen, wenn der Beklagten ein grobes Verschulden nachgewiesen werden kann. Bei dem zwischen dem Baukonsortium und der Beklagten (Ingenieurunternehmen) abgeschlossenen Vertrag handelt es sich um einen Auftrag. Der adäquate Kausalzusammenhang zwischen unterlassener Abklärung und dem eingetretenen Schaden ist insbesondere deshalb zu verneinen, weil eine Unternehmervariante ausgeführt worden war, wobei das Projekt der Beklagten nicht als Grundlage für die Unternehmervariante gedient hatte (Handelsgericht, 26. Juni 2006, HG.2005.105)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 14:53:46", "Checksum": "da9168e7074d2fd5be917c8320088c40", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 26.06.2006 HG.2005.105\nRegeste:\nArt. 50 Abs. 2, Art. 51 Abs. 1 OR (SR 220); Art. 72 VVG (SR 221.229.1); Art. 398 Abs. 2 OR. Die Aktivlegitimation der Klägerin ist nur dann zu bejahen, wenn der Beklagten ein grobes Verschulden nachgewiesen werden kann. Bei dem zwischen dem Baukonsortium und der Beklagten (Ingenieurunternehmen) abgeschlossenen Vertrag handelt es sich um einen Auftrag. Der adäquate Kausalzusammenhang zwischen unterlassener Abklärung und dem eingetretenen Schaden ist insbesondere deshalb zu verneinen, weil eine Unternehmervariante ausgeführt worden war, wobei das Projekt der Beklagten nicht als Grundlage für die Unternehmervariante gedient hatte (Handelsgericht, 26. Juni 2006, HG.2005.105).\n\nEs steht fest, dass die Beklagte mit dem „Baukonsortium Y.-strasse\" einen Vertrag für\nBauingenieurleistungen geschlossen hat (vgl. kläg. act. 2). Der Vertragsabschluss wird\nausdrücklich auch von der Beklagten nicht bestritten (vgl. Klageantwort, zu Ziff. 20 lit.\na, S. 7). Die Klägerin hat als Bauherrenhaftpflicht-Versicherer dem Baukonsortium\nDeckung für die Schadenersatzansprüche der durch den Hangrutsch geschädigten\nNachbarn gewährt. Die Klägerin leitet hieraus ihre Aktivlegitimation ab, indem sie als\nHaftpflichtversicherer in die Ansprüche des Baukonsortiums in analoger Anwendung\nvon Art. 72 VVG subrogiert habe. Zudem liess sich die Klägerin sämtliche Ansprüche\ndes Baukonsortiums betreffend Schadenersatz abtreten (vgl. kläg. act. 3). Auch hieraus\nleitet sie ihre Aktivlegitimation ab (vgl. Klage, Rz. 11 - 16, S. 3/4). Schliesslich\nbegründet die Klägerin ihre Aktivlegitimation damit, dass auch die geschädigten\nGrundeigentümer gestützt auf Art. 41 OR direkt auf den fehlbaren Ingenieur, mithin die\nBeklagte, hätten greifen können, sodass die Klägerin in die Stellung der Geschädigten\neingetreten sei, soweit sie diese entschädigt habe (Replik, Rz. 10, S. 3). Demgegenüber\nbestreitet die Beklagte die Aktivlegitimation der Klägerin. Eine Subrogation gemäss Art.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/21\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n72 VVG sei auch in analoger Weise nicht möglich, da eine solche nur bei Ansprüchen\naus unerlaubter Handlung gegeben sei, so dass bereits der Wortlaut gegen eine\nSubrogation spreche. Zwar habe die Gerichtspraxis unter Umständen das\nRegressrecht gegen einen Vertragshaftpflichtigen zugelassen, allerdings nur bei\ngrobem Verschulden, welches vorliegend nicht gegeben sei, weshalb auch eine\nanaloge Anwendung von Art. 72 VVG nicht zulässig sei. Schliesslich sei die Zession\nzwar formell korrekt, jedoch inhaltlich rechtswidrig, weil dadurch die gesetzliche\nRegressbeschränkung unterlaufen werde (vgl. Klageantwort, zu Ziff. 15 und 16, S. 5/6).\nUnter Hinweis auf zwei Entscheide des Bundesgerichtes verneint die Beklagte auch,\ndass die Klägerin in die Rechtsstellung der geschädigten Nachbarn hätte eintreten\nkönnen (Duplik, zu Ziff. 15 bis 17 lit. c, S. 5).\n\n3.1. Aktiv- und Passivlegitimation sind materiellrechtliche Voraussetzungen des\neingeklagten Anspruchs und gehören somit zur Begründetheit des Klagebegehrens. Ihr\nFehlen führt zur Abweisung der Klage. Bejahung der Passivlegitimation bedeutet bloss,\ndass sich der von der Klägerin behauptete Anspruch gegen die Beklagte richten kann,\nund die Bejahung der Aktivlegitimation, dass die Klägerin berechtigt ist, diesen\nAnspruch geltend zu machen. Mit der Bejahung von Aktiv- oder Passivlegitimation ist\nnoch nicht entschieden, ob der Anspruch der Klägerin überhaupt und im behaupteten\nUmfang besteht (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen\nZivilprozessordnung, 3. A., N 65 f. zu § 27/28 ZPO [ZH]; BGE 114 II 385; Leuenberger/\nUffer-Tobler, Kommentar zur Zivilprozessordnung des Kantons St. Gallen, N 2 zu Art.\n79 ZPO).\n\n3.2. Unbestritten geblieben ist, dass die Klägerin als Bauherrenhaftpflicht-Versicherer\nfür die Bauherren, mithin die Mitglieder des „Baukonsortiums Y.-strasse\", den\nSchaden, den die Nachbarn durch die Baugrubenrutschung erlitten haben, liquidiert\nhat. Sie leitet ihre Aktivlegitimation aus Art. 72 VVG ab. Gemäss Abs. 1 dieser\nBestimmung gilt, dass der Ersatzanspruch, der dem Anspruchsberechtigten gegenüber\nDritten aus unerlaubter Handlung zusteht, auf den Versicherer insoweit übergeht, als er\nEntschädigung geleistet hat. Nach dem Wortlaut steht dem Versicherer das\nRegressrecht nach Art. 72 VVG gegenüber einem ausservertraglich\nVerschuldenshaftpflichtigen zu. Gegenüber einem aus Vertrag\nSchadenersatzpflichtigen hat der Versicherer keinen Regressanspruch aus Art. 72 VVG\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/21\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}