{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2006-06-26", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2005-105_2006-06-26.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4246&type=1563347022&cHash=27003d62c85016722526d8e57353d7ca", "Checksum": "8f2a58a495106c4c76dbf2f46eae91d6"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2005.105"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 26.06.2006 HG.2005.105"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 26.06.2006 HG.2005.105"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 26.06.2006 HG.2005.105"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 50 Abs. 2, Art. 51 Abs. 1 OR (SR 220); Art. 72 VVG (SR 221.229.1); Art. 398 Abs. 2 OR. Die Aktivlegitimation der Klägerin ist nur dann zu bejahen, wenn der Beklagten ein grobes Verschulden nachgewiesen werden kann. Bei dem zwischen dem Baukonsortium und der Beklagten (Ingenieurunternehmen) abgeschlossenen Vertrag handelt es sich um einen Auftrag. Der adäquate Kausalzusammenhang zwischen unterlassener Abklärung und dem eingetretenen Schaden ist insbesondere deshalb zu verneinen, weil eine Unternehmervariante ausgeführt worden war, wobei das Projekt der Beklagten nicht als Grundlage für die Unternehmervariante gedient hatte (Handelsgericht, 26. Juni 2006, HG.2005.105)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 14:53:46", "Checksum": "da9168e7074d2fd5be917c8320088c40", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 26.06.2006 HG.2005.105\nRegeste:\nArt. 50 Abs. 2, Art. 51 Abs. 1 OR (SR 220); Art. 72 VVG (SR 221.229.1); Art. 398 Abs. 2 OR. Die Aktivlegitimation der Klägerin ist nur dann zu bejahen, wenn der Beklagten ein grobes Verschulden nachgewiesen werden kann. Bei dem zwischen dem Baukonsortium und der Beklagten (Ingenieurunternehmen) abgeschlossenen Vertrag handelt es sich um einen Auftrag. Der adäquate Kausalzusammenhang zwischen unterlassener Abklärung und dem eingetretenen Schaden ist insbesondere deshalb zu verneinen, weil eine Unternehmervariante ausgeführt worden war, wobei das Projekt der Beklagten nicht als Grundlage für die Unternehmervariante gedient hatte (Handelsgericht, 26. Juni 2006, HG.2005.105).\n\nMit Datum vom 27. Juni 2003 reichte die Klägerin beim Handelsgericht St. Gallen die\nKlage ein. Dabei macht sie einen Teil des von ihr bezahlten Betrages, den sie als\nGesamtschaden bezeichnet, gegenüber der Beklagten geltend. Die Klageantwort\nerfolgte mit Eingabe vom 21. August 2003. Die Beklagte schliesst auf vollständige\nAbweisung der Klage. Die Replik erfolgte am 21. November 2003, die Duplik am 11.\nFebruar 2004, wobei die Parteien an ihren eingangs wiedergegebenen Anträgen\nfesthielten. Mit Datum vom 23. Februar 2004 reichte die Klägerin eine nachträgliche\nEingabe ein, am 2. März 2004 nahm die Beklagte hierzu Stellung.\n\n8. Am 8. Juli 2004 fand die Vorbereitungs- und Vergleichsverhandlung statt. Diese\nendete ergebnislos, weshalb auf den 23. November 2004 zur Hauptverhandlung zitiert\nwurde. Das Handelsgericht fasste den Beschluss, zu den in den Rechtsschriften\ngenannten Behauptungen die von den Parteien angerufenen Zeugen J. S., der damals\nBauingenieur bei der Beklagten war, und M. S., der damals als Architekt der N. AG das\nProjekt an der Y.-strasse entwarf, einzuvernehmen. Die Zeugeneinvernahme mitsamt\nSchlussverhandlung fand am 17. Januar 2005 statt. Das Handelsgericht traf sich am 4.\nMai 2005 zur abschliessenden Urteilsberatung.\n\n9. Gegen diesen, den Parteien am 19. Mai 2005 eröffneten Entscheid, erhob die\nKlägerin am 20. Juni 2005 Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht des\nKantons St.Gallen. Mit Urteil vom 26. Oktober 2005 hiess das Kassationsgericht die\nBeschwerde in zwei Punkten gut und wies die Sache zur Begründung in diesen beiden\nPunkten an das Handelsgericht zurück. Im übrigen wurde jedoch die Beschwerde der\nKlägerin abgewiesen. Das Handelsgericht traf sich am 26. Juni 2006 zur erneuten\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/21\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nUrteilsberatung, um in der Sache im Sinne der Erwägungen des\nkassationsgerichtlichen Entscheides zu befinden.\n\n10. Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, nachstehend\neingegangen.\n\nII.\n\n1. Zuständigkeit\n\nDie sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts St. Gallen ist gemäss Art. 14 ZPO\ngegeben, da beide Parteien im Handelsregister eingetragen sind und der Streitwert\nüber Fr. 30'000.-- liegt. Auch die gegenseitige geschäftliche Tätigkeit ist vorliegend\ngegeben, da die Klägerin vertragliche Schadenersatzansprüche ihrer Rechtsvorgänger\ngegenüber der Beklagten geltend macht (GVP 2002 Nr. 79). Die örtliche Zuständigkeit\nergibt sich aus Art. 3 Abs. 1 lit. b GestG, da die Beklagte ihr Domizil in St. Gallen hat.\n\n2. Nachträgliche Eingabe der Klägerin\n\nMit Datum vom 23. Februar 2004 hat sich die Klägerin innert der gesetzlichen Frist von\nArt. 164 Abs. 2 ZPO unter Hinweis auf das rechtliche Gehör zur Duplik der Beklagten in\neiner nachträglichen Eingabe geäussert. In ihrer Stellungnahme vom 2. März 2004\nbestreitet die Beklagte die Zulässigkeit dieser nachträglichen Eingabe, weshalb\nhierüber zu befinden ist.\n\n2.1. Die Klägerin macht geltend, die Beklagte mache erstmals mit der Duplik einen\nTeilrücktritt vom bestehenden Ingenieurvertrag geltend, währendem sie in der\nKlageantwort noch behauptet habe, der Ingenieurvertrag sei aufgelöst, und der\nVertreter der Klägerin habe dies mit Schreiben vom 22. April 2002 an die G.\nVersicherung bestätigt. Neu sei auch die Behauptung der Beklagten, dass dieser\nTeilrücktritt \"seitens der Bauherrschaft\" akzeptiert worden sei. Die Klägerin bestreitet\nbeide neuen Behauptungen, nämlich Teilrücktritt und Akzept derselben, und offeriert\nhierfür M. S. als Zeugen zum allfälligen Gegenbeweis.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/21\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n2.2. In der Klageantwort bleibt die Beklagte betreffend Rücktritt respektive Teilrücktritt\nvom abgeschlossenen Vertrag unpräzise. In ihren Ausführungen zu Ziff. 5 lit. b\n(Klageantwort, S. 3) behauptet sie, dass der Ingenieurvertrag aufgelöst worden sei.\nDasselbe wiederholt sie in ihren Ausführungen zu Ziff. 8 lit. e (Klageantwort, S. 4), zu\nZiff. 12 lit. b (Klageantwort, S. 5), zu Ziff. 20 lit. c (Klageantwort, S. 8), zu Ziff. 24 lit. d\n(Klageantwort, S. 9). Diese Aufzählung liesse sich fortführen. In der Duplik präzisiert die\nBeklagte ihre Ausführungen dahingehend, dass sie nunmehr tatsächlich neu von einem\n\"Teilrücktritt\" vom bestehenden Ingenieurvertrag spricht. Ebenfalls neu bringt sie vor,\ndass dieser Teilrücktritt bereits von der Bauherrschaft akzeptiert worden sei, nachdem\nsie in der Klageantwort das Schreiben des klägerischen Rechtsvertreters an die Gerling\nVersicherung\" vom 22. April 2002 (bekl. act. 2) noch als Akzept für den Rücktritt\nverstanden haben wollte. Damit erweisen sich die beklagtischen Behauptungen in der\nDuplik betreffend Teilrücktritt und Akzept derselben als neu, weshalb die Klägerin\nberechtigt war, unter Hinweis auf die Gewährung des rechtlichen Gehörs gemäss Art.\n164 Abs. 1 lit. b ZPO hierzu in der nachträglichen Eingabe Stellung zu nehmen.\nDementsprechend ist die nachträgliche Eingabe zuzulassen.\n\n3. Aktivlegitimation\n\n"}