{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2006-06-26", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2005-105_2006-06-26.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4246&type=1563347022&cHash=27003d62c85016722526d8e57353d7ca", "Checksum": "8f2a58a495106c4c76dbf2f46eae91d6"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2005.105"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 26.06.2006 HG.2005.105"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 26.06.2006 HG.2005.105"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 26.06.2006 HG.2005.105"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 50 Abs. 2, Art. 51 Abs. 1 OR (SR 220); Art. 72 VVG (SR 221.229.1); Art. 398 Abs. 2 OR. Die Aktivlegitimation der Klägerin ist nur dann zu bejahen, wenn der Beklagten ein grobes Verschulden nachgewiesen werden kann. Bei dem zwischen dem Baukonsortium und der Beklagten (Ingenieurunternehmen) abgeschlossenen Vertrag handelt es sich um einen Auftrag. Der adäquate Kausalzusammenhang zwischen unterlassener Abklärung und dem eingetretenen Schaden ist insbesondere deshalb zu verneinen, weil eine Unternehmervariante ausgeführt worden war, wobei das Projekt der Beklagten nicht als Grundlage für die Unternehmervariante gedient hatte (Handelsgericht, 26. Juni 2006, HG.2005.105)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 14:53:46", "Checksum": "da9168e7074d2fd5be917c8320088c40", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 26.06.2006 HG.2005.105\nRegeste:\nArt. 50 Abs. 2, Art. 51 Abs. 1 OR (SR 220); Art. 72 VVG (SR 221.229.1); Art. 398 Abs. 2 OR. Die Aktivlegitimation der Klägerin ist nur dann zu bejahen, wenn der Beklagten ein grobes Verschulden nachgewiesen werden kann. Bei dem zwischen dem Baukonsortium und der Beklagten (Ingenieurunternehmen) abgeschlossenen Vertrag handelt es sich um einen Auftrag. Der adäquate Kausalzusammenhang zwischen unterlassener Abklärung und dem eingetretenen Schaden ist insbesondere deshalb zu verneinen, weil eine Unternehmervariante ausgeführt worden war, wobei das Projekt der Beklagten nicht als Grundlage für die Unternehmervariante gedient hatte (Handelsgericht, 26. Juni 2006, HG.2005.105).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: HG.2005.105\nStelle: Handelsgericht\nRubrik: Handelsgericht\nPublikationsdatum: 26.06.2006\nEntscheiddatum: 26.06.2006\n\nEntscheid Handelsgericht, 26.06.2006\nArt. 50 Abs. 2, Art. 51 Abs. 1 OR (SR 220); Art. 72 VVG (SR 221.229.1); Art. 398\nAbs. 2 OR. Die Aktivlegitimation der Klägerin ist nur dann zu bejahen, wenn\nder Beklagten ein grobes Verschulden nachgewiesen werden kann. Bei dem\nzwischen dem Baukonsortium und der Beklagten (Ingenieurunternehmen)\nabgeschlossenen Vertrag handelt es sich um einen Auftrag. Der adäquate\nKausalzusammenhang zwischen unterlassener Abklärung und dem\neingetretenen Schaden ist insbesondere deshalb zu verneinen, weil eine\nUnternehmervariante ausgeführt worden war, wobei das Projekt der\nBeklagten nicht als Grundlage für die Unternehmervariante gedient hatte\n(Handelsgericht, 26. Juni 2006, HG.2005.105).\n\nErwägungen\n\nI.\n\n1. Die Eheleute B., S. und H. erwarben vom Verein P. das Grundstück Nr. …\n(Grundbuch X.) an der Y.-strasse in X. Diese drei Ehepaare, welche auf dem\nGrundstück ein Dreifamilienhaus zu bauen beabsichtigten, schlossen sich zu einem\nBaukonsortium zusammen (vgl. kläg. act. 2).\n\nMit der Planung und Realisierung des Bauvorhabens wurden die N. AG, in X.,\nbeauftragt (vgl. kläg. act. 5, 6, 7). Mit der Beklagten schloss das Baukonsortium einen\nVertrag für Bauingenieurleistungen. Gegenstand dieses Ingenieurvertrages war die\nProjektierung der Baugrube, der Baugrubensicherung sowie der Tragkonstruktion, die\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/21\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nBaukontrolle betreffend Tragkonstruktion sowie die Bauleitung in Bezug auf die\nBaugrube und deren Sicherung (kläg. act. 2).\n\n2. Im Spätsommer 1996 erstellte die Beklagte die Ausschreibungsunterlagen u.a. für\ndie Baugrubensicherung, wobei sie die Errichtung einer Nagelwand beabsichtigte (kläg.\nact. 8, 9). Die K. AG offerierte alle beschriebenen Leistungen im Zusammenhang mit\nder Baugrube und deren Sicherung (kläg. act. 11).\n\n3. In der Folge unterbreitete die K. AG betreffend Baugrubensicherung eine\nkostengünstigere Variante, indem anstatt der von der Beklagten ausgeschriebenen\nNagelwand vertikale Betonriegel und eine flacher ausgestaltete Böschung ausgeführt\nwerden sollten. Das hierfür von der K. AG am 29. Oktober 1996 unterbreitete Angebot\nwurde von der N. AG am 31. Oktober 1996 für die Bauherrschaft angenommen, wobei\nausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass die Unternehmervariante der\nBaugrubensicherung \"in vorheriger Absprache mit dem Bauingenieur resp. Bauleitung\"\nzu erfolgen habe (vgl. kläg. act. 12, 13).\n\n4. Nachdem das bestehende Gebäude Ende 1996 abgebrochen wurde, begann die K.\nAG am 14. Januar 1997 mit dem Aushub (kläg. act. 15, 16). Am 23. Januar 1997 stürzte\ndie Baugrube teilweise ein. Als Ursache wurde zunächst ein Wasserrohrbruch in der\nNachbarschaft vermutet. Tags darauf fand eine Besprechung auf der Baustelle statt,\nallerdings ohne Vertreter der Beklagten (vgl. Klageschrift, Rz. 27, S. 7).\n\n5. Am 27. Januar 1997 sollte die Beklagte den Baugrund für die Bodenplatte an Ort\nund Stelle beurteilen. Der Ingenieur der Beklagten stellte dabei fest, dass die im\nAushubplan vorgesehene Bodenvernagelung völlig fehlte und eine seiner Ansicht nach\nvöllig ungenügende Baugrubensicherung ausgeführt wurde, weshalb am folgenden Tag\neine Besprechung vor Ort unter Beizug aller Beteiligten, darunter auch der Beklagten,\nund eines Geologen stattfand (kläg. act. 20).\n\n6. Trotz eingeleiteter Sofortmassnahmen kam es ab 29. Januar 1997 zu weiteren\nHangrutschungen, welche erst am 23. Februar 1997 gestoppt werden konnten. Durch\ndiese Hangrutschungen entstanden an verschiedenen Häusern sowie an der Z.-strasse\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/21\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nund den darin enthaltenen Werkleitungen erhebliche Schäden. Ein Haus musste gar\nabgebrochen werden (vgl. Klageschrift, Rz. 6, S. 2).\n\n7. In der Folge fanden verschiedene Sitzungen der am Bau beteiligten Personen statt,\nzu denen auch Vertreter der jeweiligen Haftpflichtversicherungen beigezogen wurden.\nDie Klägerin als Haftpflichtversicherung der Bauherrschaft übernahm als federführende\nVersicherungsgesellschaft einstweilen die Schadensregulierung (vgl. kläg. act. 30, Ziff.\n8, S. 3). In der Folge konnten sich die Parteien trotz Vorliegen eines Parteigutachtens\n(vgl. kläg. act. 31) nicht über die interne Aufteilung der Schadenstragung einigen.\n\n"}