© Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beklagten ging, womit eine mögliche Benachteiligung der schwächeren Vertragspartei von vorneherein ausser Betracht fällt. Insgesamt ist damit festzuhalten, dass über die vom Beklagten verrechnungsweise geltend gemachten Ansprüche aus dem Anstellungsvertrag gestützt auf den in Ziff. I.3. AGB vorgesehenen Verrechnungsausschluss nicht zu befinden ist. Damit besteht auch kein Grund, das vorliegende Verfahren bis zum Vorliegen eines Urteils des Fürstlichen Landgerichts in Vaduz zu sistieren. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 14/14