Vorliegend kann – auch unter Berücksichtigung der erwähnten Rechtsprechung – nicht davon ausgegangen werden, dass durch ein Verrechnungsverbot ein erhebliches Missverhältnis zum Nachteil eines Vertragsteils besteht. Ein erhebliches Missverhältnis ist auch nach schweizerischer Rechtauffassung nicht anzunehmen, nachdem der Schuldner gemäss Art. 126 OR zum Voraus auf die Verrechnung Verzicht leisten kann (vgl. BSK OR I-Däppen, Art. 126 N 5; BGE 129 II 218). Ein erhebliches Missverhältnis in den AGB der Klägerin ist aber auch deshalb nicht anzunehmen, nachdem es vorliegend um In-sich-Geschäfte der Klägerin, vertreten durch den Beklagten als deren Geschäftsführer, und der Einzelfirma des