Eine gröbliche Benachteiligung ist dann anzunehmen, wenn die dem Vertragspartner zugedachte Rechtsposition in einem auffallenden Missverhältnis zur vergleichbaren Rechtsposition des anderen steht. Danach ist einerseits auf die sachliche Rechtfertigung und den Grad der Abweichung vom dispositiven Recht als dem gesetzlich vorgesehenen Interessenausgleich, andererseits auf das Ausmass der „verdünnten Willensfreiheit“ des Vertragspartners abzustellen (Dittrich/Tades, Das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, Bd. I, 36.A., Wien 2003, § 879 E 628, E 631).