Indem ausdrücklich auf die AGB der Klägerin (kläg.act. 21) verwiesen wurde, wurden diese Bestandteil der einzelnen Arbeitnehmerüberlassungsverträge. Nachdem es sich vorliegend um In-sich-Geschäfte handelt, kann der Beklagte auch nicht einwenden, ihm seien die AGB der Klägerin nicht bekannt gewesen oder diese seien ihm nicht übergeben worden. Als Geschäftsführer der Klägerin mussten ihm deren AGB bekannt sein, und er hat sich dieses Wissen, indem er auch für seine Einzelfirma B handelte, anrechnen zu lassen. Damit steht fest, dass die AGB der Klägerin als jeweiliger Bestandteil der Arbeitnehmerüberlassungsverträge gültig vereinbart worden sind. In Ziff. I.3. AGB (kläg.act.