a) In den vom Beklagten als Geschäftsleiter der Klägerin und vom Beklagten als Inhaber seiner Einzelfirma unterzeichneten Arbeitnehmerüberlassungsverträgen betreffend T. D., A. S. und P. B. wird Folgendes festgehalten: „Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind wesentlicher Bestandteil dieses Vertrages“ (kläg.act. 5d, 5f und 5g). Die Unterschriften des Beklagten für die Klägerin und für die B befinden sich unter diesem Vertragspassus. Indem ausdrücklich auf die AGB der Klägerin (kläg.act. 21) verwiesen wurde, wurden diese Bestandteil der einzelnen Arbeitnehmerüberlassungsverträge.