An Schranken führte der Beklagte aus, er bestreite die Anwendbarkeit der ABG nicht mehr, und er hielt fest, er habe den Text der AGB selber erarbeitet. Im Schriftenwechsel machte er auch geltend, die AGB seien nichtig im Sinne des § 879 Abs. 3 ABGB, während er, nachdem er gemäss seinen Ausführungen die AGB selber verfasst hatte, diesen Einwand sinngemäss nicht mehr aufrecht erhielt. Bei diesen an Schranken gemachten Ausführungen ist der Beklagte zu behaften. Im übrigen wäre aber auch davon auszugehen, dass die Anwendbarkeit der AGB gültig vereinbart worden war und das in den AGB festgehaltene Verrechnungsverbot nicht nichtig ist.